Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig
Das IGE ist – auch mit Bezug auf seine Praxis an sich – berechtigt, dem Zeichen «più» den Markenschutz zu verweigern, weil es durch die massgebenden Verkehrskreise (insbes. Endkonsumenten im Bereich der Beherbergung und Gastronomie) als qualitativ anpreisend wahrgenommen wird.
Die Marke «INSMED» ist trotz der Übereinstimmung von «INS» mit der bernischen Ortschaft «Ins» schutzfähig
Der Marke «INSMED» ist (auch) in der Schweiz Schutz zu gewähren. Der Wortteil «INS» entspricht zwar dem bernischen Ortsnamen «Ins»; indessen kommen dem Begriff «Ins» auch noch andere Bedeutungen zu, und das medizinisch geschulte Fachpersonal versteht den andern Wortteil «MED» ohnehin sofort als fachlichen medizinischen Hinweis.
«Merci (fig.)» setzt sich als Marke für Pflanzen und Früchte aller Art gegen die Widerspruchsmarke «MERCI» für die Waren «cacao, chocolat, sucreries» durch
Die jüngere Marke «Merci (fig.)» bezieht sich ausschliesslich auf Pflanzen und Früchte aller Art. Mit diesem Bezug auf Waren schafft sie im Vergleich zur im Widerspruch geltend gemachten älteren Marke «MERCI», welche die Produkte «cacao, chocolat, sucreries» beansprucht, keine Verwechslungsgefahr, weshalb sie als zulässig qualifiziert wird.
Die Marke «WOLF OF WILDERNESS» führt im Vergleich zur Marke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» zu einer Verwechslungsgefahr
Die Widerspruchsmarke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» setzt sich gegen die jüngere Marke «WORLD OF WILDERNESS» infolge Verwechslungsgefahr für den Bereich der Waren des Tierbedarfs, insbes. wegen vollständiger Übernahme des Begriffs «Widerness», durch.
In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung
Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde, weshalb die Vorinstanz einen neuen Entscheid aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe zu fällen habe.
Mangels Gebrauchsabsicht ist die Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» als durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich eingetragen zu qualifizieren.
Das BGer bestätigt das Urteil der Vorinstanz, wonach die streitige Marke «WILD HEERBRUGG» durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich, nämlich ohne Gebrauchsabsicht hinterlegt wurde.
Die Bezeichnung des Produktes als «Lozärner Bier Lager» erweist sich als Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche- sowie markenschutzrechtliche Täuschungsverbot
Das BGer bestätigt, dass die «Lozärner Bier AG» die massgebenden durchschnittlichen Konsumenten insoweit in die Irre führt, als diese infolge der Aufmachung der betroffenen Bierdosen zur Annahme verführt werden, das betroffene Bier stamme aus der Region Luzern.
Die Widerspruchsmarke «BLACKBERRY» setzt sich gegenüber der Marke «blackphone (fig.) teilweise durch
Die Marke «BLACKBERRY» setzt sich für die Waren der Klasse 9 sowie die Bereitstellung von E-Mail- und Instant-Messagingdiensten in Klasse 38 durch. Trotz schwindender Marktanteile weist sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft bzw. erhöhte Bekanntheit auf; denn das Erscheinungsbild bei den massgebenden Verkehrskreisen deckt sich mit der angegriffenen Marke «blackphone», sodass eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
Die Widerspruchsmarke «HIRSCH» setzt sich gegen die Marke «Apfelhirsch» teilweise durch
Die Widerspruchsmarke «HIRSCH» weist infolge des Ausschlusses von Hirschbestandteilen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf mit der Folge, dass sie nicht dem Gemeingut zugeschrieben wird, wobei die Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte offensichtlich ist. Entsprechend ist das Zeichen «HIRSCH» gegenüber «Apfelhirsch» zu schützen.
Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr
Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil «Bachmann» ein Familienname sei und weil vorliegend eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.