Den Anträgen des IGE auf Beschlagnahme und Vernichtung der fraglichen Waren sowie ein Importverbot wurde stattgegeben: Der Umstand, dass der Beklagte die Lebensmittel-Ergänzungsprodukte zu privaten Zwecken importierte, ändert nichts an der rechtswidrigen Teilnahme an der Verwendung der Waren, was das IGE dazu berechtigte, gegen den Beklagten vorzugehen.