Das EUIPO hatte die Abweisung eines Widerspruchs von Armani gestützt auf das weltweit bekannte Armani-Motiv verfügt, weil das jüngere, im Erscheinungsbild zwar leicht ähnliche Zeichen dennoch ausreichende Unterschiede aufweise. Dieser Entscheid wurde durch das EUG aufgehoben, weil die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe.