Die internationale Registrierung «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist auch in der Schweiz als kombinierte Formmarke schutzfähig
Das internationale Zeichen «ALEXANDRA Laurent-Perrier (3D)» ist für die beanspruchten Champagnerweine auch in der Schweiz schutzfähig. Der Vorname «Alexandra» sowie der Name «Laurent-Perrier» schaffen aufgrund von Gestaltung, Platzierung und Wiederholung im Gesamteindruck eine ausreichende Unterscheidungskraft.
Eine dreidimensionale Marke lediglich in Form ovaler Dosen ohne herausragende Elemente ist nicht markenschutzfähig
Der fraglichen Marke fehlt angesichts der Formenvielfalt im Segment der beanspruchten Waren (Lippenbalsam als Teil des Bereiches der Lippenpflegeprodukte) die verlangte Unterscheidungskraft, insbes. weil die besonderen Zeichenelemente wie überhoher Deckel sowie Mulde keinen unerwarteten und ungewöhnlichen Gesamteindruck vermitteln.
Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats.
Die den Begriff «DEKTON» enthaltenden Marken sind im Verhältnis zu den den Begriff «TECTON» enthaltenden Zeichen mit wenigen Ausnahmen nicht schutzfähig
Zum Thema des Markenrechts bestätigt das BGer die Vorinstanz, wonach die «Dekton» enthaltenden angefochtenen Zeichen wegen Verwechslungsgefahr vom Markenschutz ausgeschlossen sind, soweit die Vorinstanz diesen Schutz nicht selber gewissen, konkret angeführten Waren mangels Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte dennoch zugesprochen hat.
Das Zeichen «APPLE» ist angesichts seines Bezugs auf das weltberühmte Unternehmen «APPLE» für sämtliche beanspruchten Waren marktschutzfähig
Das Zeichen «APPLE» wird angesichts des notorisch überragenden Bekanntheitsgrades als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung vom (hier relevanten) Durchschnittskonsumenten nicht i.S. einer Frucht, sondern als unmittelbarer Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden.
Die Widerspruchsmarke «UBER» setzt sich gegen die Wort-Bildmarke «uberall (fig.)» durch
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke «UBER» und der jüngeren Marke «uberall (fig.)»; denn das Wort «uber» wird unverändert und am Beginn des Zeichens übernommen und das Bildelement tritt im Vergleich dazu in den Hintergrund.
Die Widerspruchsmarke «THINK DIFFERENT» setzt sich mangels Nachweises notorischer Bekanntheit in der Schweiz gegen «Tick different (fig.)» nicht durch
Die nicht-registrierte US-Marke «THINK DIFFERENT» geniesst in der Schweiz keinen Schutz aufgrund notorischer Bekanntheit; denn die Inhaberin der Marke hat nicht glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke (noch) erfüllt waren.
Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch
Infolge grosser Zeichenähnlichkeit sowie Warengleichheit mit Bezug auf «appareils et instruments pour la conduite, la distribution, la transformation, l’accumulation, le réglage ou la commande du courant électrique» der Klasse 9 setzt sich die Widerspruchsmarke «POWERWALL» gegen die Marke «TESLA POWERWALL» durch.
Die Methode der Lizenzanalogie erlaubt nicht, dass Schadenersatz auch ohne Nachweis einer Vermögensverminderung geschuldet wird
Infolge Fehlens eines Schadens-Nachweises durch den Kläger entfällt dessen Anspruch auf Schadenersatz von vornherein; denn die Lizenzanalogie stellt auch im Urheberrecht nur eine Methode der Berechnung des Schadens dar.
«Zurich Real Estate» verletzt im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
Gemäss Handelsgericht Zürich verstösst «Zurich Real Estate AG» im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» insbes. wegen Verwechslungsgefahr sowohl gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen das Lauterkeitsrecht.