Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)
Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Widerspruchsmarke durch eine jüngere Marke führt praxisgemäss zur Bejahung der Verwechslungsgefahr. Dennoch prüft das Gericht auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum
Es ist willkürlich, das Gesuch um einen Strukturbeitrag aus dem Kredit zur Verlagsförderung einzig mit der Begründung abzulehnen, die Gesuchstellerin bezeichne sich selber als Fachverlag und wende sich nur an ein beschränktes Zielpublikum.
Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass
Der EUGH bestätigt die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union, wonach es nicht ausreicht, wenn der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, soweit keine originäre Unterscheidungskraft gegeben ist, nicht mit Wirkung für jeden einzelnen Mitgliedstaat erbracht wird.
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte an sowie aus Patentanmeldungen als Alleinerfinder
Ein als Alleinerfinder Auftretender muss erklären können, dass andere involvierte Personen nur sekundär mitwirkten. Andernfalls erkennt das Gericht ungeachtet des Wortlauts der Anträge auf Miterfinderschaft, Weiter geht es um die Voraussetzungen für die Prioritätsbeanspruchung bei Einbezug mehrerer Personen.
Weitersendung von Radio- und TV-Programmen in Gästezimmer von Hotels / Gebührenpflicht
Die technische Weiterleitung von Radio- und TV-Programmen in Hotels in den Bereich ihrer Gästezimmer kann nicht als gebührenfreier Vorgang im Sinne von Art. 22 Abs. 2 URG qualifiziert werden.
Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens
Das Zeichen „FLAME“ hat im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistungsklasse 44 weder eine irreführende Wirkung in geografischer Hinsicht noch stellt es Gemeingut dar.
Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes
Mangels der nötigen Unterscheidungskraft ist die Marke „SHOE PASSION“ hinsichtlich der geltend gemachten Klassen dem Bereich des Gemeingutes zuzuordnen. Die geltend gemachte Gleichbehandlung mit älteren Marken dringt mangels relevanter Vergleichbarkeit nicht durch.
Fehlende Markenschutzfähigkeit wegen Gemeingutcharakters des Zeichens
Aufgrund der Eigenschaft des Zeichens „MINT FUSION“ als Ausdruck mit Gemeingutcharakter bezüglich Waren der Klasse 34 kann dieses Zeichen nicht als Marke eingetragen werden.
Täuschungsgefahr des Zeichens "Sibirica" i.S. einer Herkunftsangabe
Mit Bezug auf die geltend gemachten Warenklassen erweist sich das Zeichen „Sibirica" als irreführend, weil es durch die massgebenden Abnehmer als Herkunftsangabe verstanden wird.
Zeitliche Anrechnung der Verlagstätigkeit von Vorgänger-Gesellschaften an die Tätigkeit einer neuen Gesellschaft infolge Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG
Übernimmt eine neu entstandene Gesellschaft die Verlags-Aktivitäten ihrer Vorgänger-Gesellschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG, sind diese Aktivitäten im Rahmen der Voraussetzung der vierjährigen Mindestmarktpräsenz für die Gewährung eines Strukturbeitrags an die neue Gesellschaft zu deren Verlagstätigkeit hinzuzurechnen.