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Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig

Das IGE ist – auch mit Bezug auf seine Praxis an sich – berechtigt, dem Zeichen «più» den Markenschutz zu verweigern, weil es durch die massgebenden Verkehrskreise (insbes. Endkonsumenten im Bereich der Beherbergung und Gastronomie) als qualitativ anpreisend wahrgenommen wird.
iusNet IP 27.02.2019

Die Marke «INSMED» ist trotz der Übereinstimmung von «INS» mit der bernischen Ortschaft «Ins» schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Marke «INSMED» ist trotz der Übereinstimmung von «INS» mit der bernischen Ortschaft «Ins» schutzfähig

Der Marke «INSMED» ist (auch) in der Schweiz Schutz zu gewähren. Der Wortteil «INS» entspricht zwar dem bernischen Ortsnamen «Ins»; indessen kommen dem Begriff «Ins» auch noch andere Bedeutungen zu, und das medizinisch geschulte Fachpersonal versteht den andern Wortteil «MED» ohnehin sofort als fachlichen medizinischen Hinweis.
iusNet IP 27.02.2019

«Merci (fig.)» setzt sich als Marke für Pflanzen und Früchte aller Art gegen die Widerspruchsmarke «MERCI» für die Waren «cacao, chocolat, sucreries» durch

Rechtsprechung
Markenrecht

«Merci (fig.)» setzt sich als Marke für Pflanzen und Früchte aller Art gegen die Widerspruchsmarke «MERCI» für die Waren «cacao, chocolat, sucreries» durch

Die jüngere Marke «Merci (fig.)» bezieht sich ausschliesslich auf Pflanzen und Früchte aller Art. Mit diesem Bezug auf Waren schafft sie im Vergleich zur im Widerspruch geltend gemachten älteren Marke «MERCI», welche die Produkte «cacao, chocolat, sucreries» beansprucht, keine Verwechslungsgefahr, weshalb sie als zulässig qualifiziert wird.
iusNet IP 27.02.2019

Die Marke «WOLF OF WILDERNESS» führt im Vergleich zur Marke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» zu einer Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Marke «WOLF OF WILDERNESS» führt im Vergleich zur Marke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» zu einer Verwechslungsgefahr

Die Widerspruchsmarke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» setzt sich gegen die jüngere Marke «WORLD OF WILDERNESS» infolge Verwechslungsgefahr für den Bereich der Waren des Tierbedarfs, insbes. wegen vollständiger Übernahme des Begriffs «Widerness», durch.
iusNet IP 26.02.2019

In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung

Rechtsprechung
Patentrecht

In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung

Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde, weshalb die Vorinstanz einen neuen Entscheid aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe zu fällen habe.
iusNet IP 26.02.2019

Mangels Gebrauchsabsicht ist die Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» als durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich eingetragen zu qualifizieren.

Rechtsprechung
Markenrecht

Mangels Gebrauchsabsicht ist die Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» als durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich eingetragen zu qualifizieren.

Das BGer bestätigt das Urteil der Vorinstanz, wonach die streitige Marke «WILD HEERBRUGG» durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich, nämlich ohne Gebrauchsabsicht hinterlegt wurde.
iusNet IP 26.02.2019

Die Bezeichnung des Produktes als «Lozärner Bier Lager» erweist sich als Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche- sowie markenschutzrechtliche Täuschungsverbot

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Bezeichnung des Produktes als «Lozärner Bier Lager» erweist sich als Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche- sowie markenschutzrechtliche Täuschungsverbot

Das BGer bestätigt, dass die «Lozärner Bier AG» die massgebenden durchschnittlichen Konsumenten insoweit in die Irre führt, als diese infolge der Aufmachung der betroffenen Bierdosen zur Annahme verführt werden, das betroffene Bier stamme aus der Region Luzern.
iusNet IP 25.02.2019

Die Widerspruchsmarke «BLACKBERRY» setzt sich gegenüber der Marke «blackphone (fig.) teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «BLACKBERRY» setzt sich gegenüber der Marke «blackphone (fig.) teilweise durch

Die Marke «BLACKBERRY» setzt sich für die Waren der Klasse 9 sowie die Bereitstellung von E-Mail- und Instant-Messagingdiensten in Klasse 38 durch. Trotz schwindender Marktanteile weist sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft bzw. erhöhte Bekanntheit auf; denn das Erscheinungsbild bei den massgebenden Verkehrskreisen deckt sich mit der angegriffenen Marke «blackphone», sodass eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
iusNet IP 25.02.2019

Die Widerspruchsmarke «HIRSCH» setzt sich gegen die Marke «Apfelhirsch» teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «HIRSCH» setzt sich gegen die Marke «Apfelhirsch» teilweise durch

Die Widerspruchsmarke «HIRSCH» weist infolge des Ausschlusses von Hirschbestandteilen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf mit der Folge, dass sie nicht dem Gemeingut zugeschrieben wird, wobei die Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte offensichtlich ist. Entsprechend ist das Zeichen «HIRSCH» gegenüber «Apfelhirsch» zu schützen.
iusNet IP 25.02.2019

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Die Wort-/Bildmarke Nr. 674761 der Firma «Bachmann Rechtsanwälte AG» schafft im Verhältnis zur Wortmarke «Pachmann» der Firma «Pachmann Rechtsanwälte AG» keine Verwechslungsgefahr

Die «Pachmann Rechtsanswälte AG» opponierte gegenüber der «Bachmann Rechtanwälte AG» gegen deren Verwendung des Namens «Bachmann» mit firmenrechtlichen, markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Argumenten. Das Bundesgericht widerlegte dieselben, u.a. weil «Bachmann» ein Familienname sei und weil vorliegend eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
iusNet IGR 16.12.2018

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