Der Anspruch auf Übertragung oder Nichtigerklärung der Marke «CLUB C.__» dringt nicht durch
Unter anderem mangels Nachweises besserer Berechtigung fehlt schon die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 53 MSchG. Zudem sind die Argumente der Klägerin bezüglich fehlenden Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 2 MSchG unbehelflich. Auch unlauteres Verhalten liegt nicht vor.
Der Artikel «500 Hotels suchen Käufer» ist wegen Urheberrechtsverletzung im Internetauftritt der Beklagten und auf www.blick.ch zu löschen
Wegen einer im Wesentlichen integralen Übernahme des klägerischen Artikels «500 Hotels suchen Käufer» durch die Beklagte unter dem Titel «Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz» u.a. auf www.blick.ch wird die Beklagte zur entsprechenden Löschung in ihrem Internetauftritt verurteilt.
«B.__WORLD CUP H.__ » und «B.__WORLD CUP 2022» sind weder markenrechts- noch lauterkeitsrechtswidrig
Die fraglichen Zeichen der Beklagten sind markenrechtlich zulässig, zumal selbst völlig unbeteiligte Dritte auf die A.___ Fussball-Weltmeisterschaft Bezug nehmen dürfen und vorliegend keine offizielle Bezeichnung von Fussball-Weltmeisterschaft oder World Cup übernommen wurde. Analoges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung von UWG.
Die Verpflichtung zur Übertragung von Urheberrechten durch Gesellschaftsvertrag genügt nicht als Nachweis einer solchen Übertragung
Die in einer Klage behauptete Übertragung von Urheberrechten von einem Einleger mittels Gesellschaftsvertrags lässt sich nicht damit begründen, in diesem Vertrag habe sich der Einleger zu dieser Übertragung verpflichtet. Ob, wann und wie sowie welche Rechte dadurch überhaupt übertragen worden wären, kann nämlich einer solchen Formulierung nicht entnommen werden.
«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben.
Die Überlassung einer CC-Lizenz ohne Kostenfolgen verhindert spätere Geldforderungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz
Die unentgeltliche Einräumung einer CC-BY-2.0-Lizenz verhindert spätere Schadens- und Aufwandersatzforderungen des Lizenzgebers, auch wenn Verletzungen betr. Namensnennung des Urhebers oder Verlinkungen mit dessen Werken erfolgt waren.
Bezüglich der betroffenen Wort-/Bildmarken mit dem Element «Top Care» sind sowohl Verwechslungsgefahr als auch Verkehrsdurchsetzung zu verneinen
Gemäss Handelsgericht Zürich unterscheiden sich die angefochtenen Zeichen insbes. angesichts der unterschiedlichen Zeichenelemente sowie Farbgestaltungen ausreichend von den klägerischen. Auch dringt die gemachte Verkehrsdurchsetzung nicht durch.
Die Methode der Lizenzanalogie erlaubt nicht, dass Schadenersatz auch ohne Nachweis einer Vermögensverminderung geschuldet wird
Infolge Fehlens eines Schadens-Nachweises durch den Kläger entfällt dessen Anspruch auf Schadenersatz von vornherein; denn die Lizenzanalogie stellt auch im Urheberrecht nur eine Methode der Berechnung des Schadens dar.
«Zurich Real Estate» verletzt im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
Gemäss Handelsgericht Zürich verstösst «Zurich Real Estate AG» im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» insbes. wegen Verwechslungsgefahr sowohl gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen das Lauterkeitsrecht.