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Mangels Gebrauchsabsicht ist die Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» als durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich eingetragen zu qualifizieren.

Mangels Gebrauchsabsicht ist die Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» als durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich eingetragen zu qualifizieren.

Rechtsprechung
Markenrecht

Mangels Gebrauchsabsicht ist die Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» als durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich eingetragen zu qualifizieren.

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die Person A.___ (im Handelsregister eingetragen als «A.___ Rechtsanwalt) war Inhaber der Wortmarke Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42. Im Zusammenhang mit diversen vorangegangenen markenrechtlichen Auseinandersetzungen und im Anschluss an eine durch A.___ am 8. März 2013 beim Handelsgericht des Kantons Bern eingereichte Klage gegen die B.___GmbH &Co KG wurde das zu beurteilende Prozessthema eingeschränkt auf die Frage der missbräuchlichen Hinterlegung der Marke CH-Nr. 624'864 «WILD HEERBRUGG» durch den Kläger sowie auf das entsprechende Feststellungsinteresse der Beklagten. Mit Urteil vom 8. Februar 2018 stellte das Handelsgericht die Nichtigkeit der betroffenen Marke fest. Deren Hinterlegung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, nämlich ohne Gebrauchsabsicht, sondern mit dem Ziel, bestehende Marken anzugreifen und für die Beilegung der entsprechenden Streitigkeiten Geld zu verlangen.

Abweisung der durch A.___ gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten war.

II. Erwägungen betr....

iusNet IP 26.02.2019

 

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