Das «Daumen hoch» Motiv mit Ziegenbock am Handgelenk reichte für das BVGer nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zur Facebook «Like-Button»-Marke zu begründen.
Trotz Übereinstimmung im «Daumen hoch» Motiv verneinte das BVGer eine Verwechslungsgefahr zur jüngeren Bildmarke mit Ziegenbock, da diese deutliche Gestaltungsunterschiede zur Wort-/Bild-Widerspruchsmarke «Like-Button» von Facebook aufwies, und sprach dem im Bereich der Digitalkommunikation notorisch bekannten, gebräuchlichen Handzeichen für Zustimmung die betriebliche Herkunftsfunktion ab.
Designrecht im Wandel: Die wichtigsten Neuerungen der EU-Reform und ihre Folgen
EU-Designrechtsreform: Am 10. Oktober 2024 hat der Europäische Rat die überarbeitete Richtlinie und Verordnung zum Designrecht formell angenommen. Diese umfassende Neuregelung bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die für Designer und Unternehmen von grosser Bedeutung sind. Fluch und Segen zugleich? Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Änderungen, insbesondere die Schutzerweiterungen aber auch Einschränkungen etwa durch die neue Reparaturklausel, und erläutert die Auswirkungen auf die Praxis.
«HAMILTON» setzt sich gegen «HAMILTON» sowie «Hamilton (fig.)» nicht durch
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Produktähnlichkeit gutgeheissen; dies hauptsächlich wegen unterschiedlicher Märkte mit Bezug auf einerseits «Zeitmess-Instrumente» und anderseits spezifisch «Uhren». Die Frage nach der Zeichenähnlichkeit wird angesichts fehlender Produktähnlichkeit offen gelassen.
Dem fraglichen Muster fehlt bezüglich der beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft
Das Gericht bestätigt, dass dem Zeichen die verlangte Unterscheidungskraft fehlt. Es enthält keine in sich geschlossene Grafik, sondern erweist sich als ein sich endlos wiederholendes Flächenmuster. Mit Blick auf die betroffenen Produkte geht es um eine dekorative Gestaltung mit im Vergleich zu ihrem geometrischen Charakter nur sekundär wirksamen Blumen-Elementen.
«pulse (fig.)» dringt gegen «PULSE8 (fig.)» mangels Nachweises des Zeichengebrauchs nicht durch
Das Gericht bestätigt, dass in der fraglichen Periode kein ausreichend ernsthafter Gebrauch der Widerspruchsmarke «pulse (fig.)» vorlag. Dies primär, weil die durch die Widersprechende beigebrachten Unterlagen keine entsprechenden Rückschlüsse erlaubten.
Die typische Flügelfigur von Armani setzt sich gegen «PARUI (fig.)» nicht durch
Das BVGer bestätigt das Fehlen einer relevanten Verwechslungsgefahr zwischen zwei Widerspruchsmarken und dem angefochtenen Zeichen. Zwar bestehen Produkte-Identität und es gibt Gemeinsamkeiten bezüglich horizontaler Linien. Die jüngere Marke zeigt aber ein das Gesamtbild prägendes Wortelement, und auch die grafische Darstellung enthält wichtige Unterschiede.
«CHERIE» setzt sich gegen «CHERRY.TV» sowie «CHERRYTV (fig.)» nicht durch
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Zeichenähnlichkeit und damit wegen fehlender Verwechlungsgefahr gutgeheissen. Dies primär, weil die Marken sich in ihrem Sinngehalt – chérie als «zärtlich geliebt» im Gegensatz zu «cherry» im Sinne von Kirsche – erheblich unterschieden.
Eine Klage nach UWG sowie MSchG im Zusammenhang mit Plüschtieren dringt letztlich nicht durch
Die durch die Aa__ Inc. (Klägerin) geltend gemachten Ansprüche auf die Zeichen «GLUBSCHI» sowie «GLUBSCHIS» der Beklagten dringen vor BGer – entgegen der Vorinstanz – nicht durch. Dies gilt sowohl für die Argumentation mit Lauterkeitsrecht als betreffend die vorgebrachten markenrechtlichen Gründe (Art. 4 MSchG / Stichwort: Agentenmarke).
Geldansprüche wegen des Urheberrechtsverletzung betr. «Feuerringe» werden (nur) beschränkt bestätigt
Das BGer bestätigt, den Beklagten sei keine Böswilligkeit (als Haftungsvoraussetzung) für Ansprüche nach Art. 423 oder 41 OR nachzuweisen. Demgegenüber hatte der Urheber der «Feuerringe» gestützt auf Art. 62 OR – in Analogie zu einer Lizenz – das Recht auf Überlassung von Erlösen aus dem Verkauf problematischer Produkte, weil das Bereicherungsrecht kein Verschulden voraussetzt.
Beschlagnahme von Waren mit dem Schweizerwappen trotz Privatgebrauch
Den Anträgen des IGE auf Beschlagnahme und Vernichtung der fraglichen Waren sowie ein Importverbot wurde stattgegeben: Der Umstand, dass der Beklagte die Lebensmittel-Ergänzungsprodukte zu privaten Zwecken importierte, ändert nichts an der rechtswidrigen Teilnahme an der Verwendung der Waren, was das IGE dazu berechtigte, gegen den Beklagten vorzugehen.