Der Verkauf von Schokoladenkugeln durch Aldi wird wegen Ähnlichkeit mit LINDOR-Kugeln vorsorglich verboten
Die besondere Nähe der Verpackung von durch Aldi angebotenen Moser-Roth-Kugeln zur Verpackung der LINDOR-Kugeln von Lindt & Sprüngli führt zu einem vorsorglichen Verkaufsverbot zu Lasten von Aldi über die Weihnachtszeit 2024. Dabei ist unbeachtlich, dass die Moser-Roth-Kugeln in einer Zusatz-Verpackung angeboten werden.
Die Weiterverwendung einer Verbandsmarke nach dem Verlassen des Verbands verstösst gegen dessen Recht am Zeichen
Die Weiterverwendung der Marke eines Verbands durch ein ausgetretenes Mitglied auf dessen Website ist markenrechtswidrig, weil dadurch der Eindruck entsteht, es bestehe nach wie vor eine Verbindung zum Verband; auch kann dieser die Einhaltung der mit der Marke verbundenen Qualitäts-Standards nicht mehr gewährleisten.
«Sola» setzt sich gegen «Solex» für Essbestecke nicht durch
Der Widerspruch setzt sich trotz Produkte-Identität nicht durch: Die fraglichen Essbestecke werden durch die massgebenden Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben und die Zeichen unterscheiden sich in ihren Endungen (zum einen «a» und zum andern «ex») so klar, dass keine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.
«one» setzt sich gegen «Certo!One» für Kreditkartendienste weder nach UWG noch nach MSchG durch
Das Gericht weist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Verbots der Verwendung von «Certo!One» u.a. wegen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken «one» sowie «one VISECA» ab. Dies sowohl aus lauterkeits- als auch aus markenrechtlichen Gründen.
Das Zeichen «CELLUTONE» setzt sich u.a. wegen Produkteidentität gegen «CELLTONE» durch
Das Gericht heisst die Klage wegen Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke «CELLUTONE» und «CELLTONE» gut. Dabei verwirft es die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe ihr Zeichen nicht markenmässig gebraucht und habe die Verwendung des jüngeren Zeichens toleriert, weshalb der Markenschutz für das ältere verwirkt sei.
Teilweiser Verstoss gegen Urheberrecht an Grillgeräten «Feuerring» durch Konkurrenzprodukte
Das Gericht hiess die Klage des Inhabers an Urheberrechten bezüglich Grillgeräte «Feuerring» gut für den Teil der betroffenen Objekte, an denen die Beklagten nicht ihrerseits Urheberrechte erlangt hatten. Lauterkeitsrechtlich dringt der Kläger nicht durch, weil er nicht nachwies, dass er im fraglichen Zeitpunkt überhaupt im Wettbewerb stand.