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In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung

In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung

Rechtsprechung
Patentrecht

In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die A.___AB (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Bf) ist Inhaberin des Europäischen Patents EP aaa B1 (Fulvestrant formulation) das am 28. September 2010 angemeldet und am 17. Juni 2015 unter anderem mit Wirkung für die Schweiz eingetragen wurde. Die B.___AG (Beschwerdegegnerin) bezweckt die Entwicklung und Herstellung von sowie den Handel mit pharmazeutischen Produkten. Sie beabsichtigt, ein Medikament gegen Brustkrebs auf den Markt zu bringen und sah sich durch das erwähnte Patent beeinträchtigt. Deshalb stellte die am 18. August 2015 beim Bundespatentgericht das Begehren, der schweizerische Teil des EP-Patents aaa sei nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 29. August 2017 hiess das Bundespatentgericht diese Klage gut, im Wesentlichen mit der Begründung, die beanspruchte Erfindung habe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts, mit Rückweisung des Falles an Letzteres.

II. Erwägungen (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a)  ...

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