Die Widerspruchsmarke «DOLOCYL» setzt sich gegen «DOLOCAN» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteidentität und Übereinstimmungen zwischen den Zeichen wird eine Verwechslungsgefahr verneint; denn die Widerspruchmarke sei nur schwach kennzeichnungskräftig und ihr Buchstabe «y» wirke bezüglich der betroffenen Produkte als genügend unterscheidungskräftig im Vergleich mit dem angefochtenen Zeichen.
Das Zeichen «STELLAR» ist für Hörgeräte und ihr Zubehör nicht beschreibend
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gelangt das BVGer zum Schluss, das Zeichen «STELLAR» wirke für die beanspruchten Hörgeräte und deren Zubehör nicht beschreibend, weshalb ihm die Schutzausdehnung in der Schweiz zuzugestehen sei.
Die Konkurrentin der Gesuchstellerin um Markeneintragung von «HISPANO SUIZA» ist nicht legitimiert zur Beschwerde gegen diese Eintragung
Das BVGer tritt auf die in Rede stehende Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend zu substantiieren vermochte und auch nicht die strengen Anforderungen an die Legitimation von Konkurrenten erfüllte.
Der gegen die Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.) sowie «UNIVERSAL GENEVE» geltend gemachte Nichtgebrauch setzt sich für Uhren nicht durch
Für Uhren konnte die Inhaberin der Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.)» sowie «UNIVERSAL GENEVE» im Vergleich zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs genügend Beweismittel vorbringen, welche einen relevanten Markengebrauch glaubhaft(er) machten. Demgegenüber misslang der Gebrauchsnachweis für die weiter beanspruchten Uhrenbestandteile.
Die Widerspruchsmarke «PLANÈTE +» setzt sich gegen «PERPETUAL PLANET» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteähnlichkeit fehlt eine Verwechslungsgefahr. Zwar übernimmt das angefochtene Zeichen den Begriff «PLANET». Jedoch besteht mit dem Wort «PERPTUAL» im jüngeren Zeichen ein relevanter Unterschied und erweist sich die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke als relativ schwach.
Erfindungen durch Maschinen im Bereich künstlicher Intelligenz können Gegenstand von Patentanmeldungen sein
Maschinen im Bereich künstlicher Intelligenz können Erfindungen schaffen. Zwar kommen sie selber nicht als Anmelder von Patenten in Betracht; jedoch kann ein entsprechendes Gesuch durch Eigentümer bzw. Besitzer, welche die Maschine kontrollieren, gestellt werden.
Beschwerde gegen das Urteil B-2092/2020 des Bundesverwaltungsgerichts betr. Gesuch um Akteneinsicht in eine nationale Patentanmeldung
Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Er-messen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen-sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
Maschinen im Bereich künstlicher Intelligenz kommen als Erfinder nicht in Betracht
Eine Maschine im Bereich künstlicher Intelligenz kann nicht als Erfinderin qualifiziert werden. Künftige Entwicklungen wären allenfalls vom Gesetzgeber zu berücksichtigen.
Die Nespressokapsel als Form stellt eine technische Notwendigkeit dar und ist somit nicht markenschutzfähig
Die Verweigerung des Markenschutzes durch das kantonale Gericht erweist sich als richtig, jedoch nicht wegen einer Verkehrsdurchsetzung der Nespressokapsel als Form, sondern weil diese als eine technische Notwendigkeit zu qualifizieren ist.
Der Lippenstift von Guerlain ist dank originellem Design EU-markenschutzfähig
Die spezifische Form des als dreidimensionale EU-Marke beantragten Lippenstifts von Guerlain ist gemäss EU-Ger als EU-Marke schutzfähig, da sie sich dank Fantasiegehalt und Originalität von den Lippenstiften der Konkurrenz hinreichend unterscheidet.