Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Der BGH hat mit der Vorinstanz argumentiert, die beklagte Partei habe die geografische Kollektivmarke der Klägerin zum eigenen Vorteil missbraucht. Dieser Verstoss gegen die guten Sitten überwiege gegenüber dem Grundsatz, dass der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen durch den Schutz von geografischen Kollektivmarken nicht beeinträchtigt wird.
Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig
Das alleinige Zischen mit anschliessendem Prickeln beim Öffnen einer Getränkedose ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig für einen Markenschutz; denn diesen typischerweise mit dem Öffnen von Behältnissen für Getränke verbundenen Klängen fehlt eine Hinweiswirkung auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.
Das Zeichen «Vita» erweist sich für seine beanspruchten Produkte mangels ernsthaften Markengebrauchs als verwirkt
Die Verwirkungserklärung der Unionsmarke «Vita» durch das EUIPO wegen fehlenden ernsthaften Markengebrauchs wird durch das Europäische Gericht letztlich für sämtliche durch das Zeichen beanspruchten Produkte bestätigt.
«HOSPITAL HALBPRIVAT» ist für den Krankenversicherungsbereich beschreibend und damit Teil des Gemeingutes
«HOSPITAL HALBPRIVAT» wird durch die massgebenden Verkehrskreise mit Bezug auf Dienstleistungen im Krankenversicherungsbereich als beschreibend verstanden und fällt daher insoweit in den Bereich des Gemeingutes. Demgegenüber ist das Zeichen eintragungsfähig, was «Finanzwesen; Geldgeschäfte» betrifft.
Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch
Die Zeichen beanspruchen zwar identische Produkte. «Canna» ist jedoch eine absolut freihalteberüftige Fachbezeichnung. Und zwischen dem Element «be» der Widerspruchsmarke und dem «amigo» fehlt jede Zeichenähnlichkeit. Entsprechend liegt keine Verwechslungsgefahr vor.
Teilweiser Verstoss gegen Urheberrecht an Grillgeräten «Feuerring» durch Konkurrenzprodukte
Das Gericht hiess die Klage des Inhabers an Urheberrechten bezüglich Grillgeräte «Feuerring» gut für den Teil der betroffenen Objekte, an denen die Beklagten nicht ihrerseits Urheberrechte erlangt hatten. Lauterkeitsrechtlich dringt der Kläger nicht durch, weil er nicht nachwies, dass er im fraglichen Zeitpunkt überhaupt im Wettbewerb stand.
Bundesgerichtliche Bestätigung des Urteils des Zürcher Handelsgerichts HG 170220 vom 15.1.2021
Die Beschwerde in Zivilsachen bezog sich ausschliesslich auf behauptete verfahrensmässige Fehlleistungen der Vorinstanz. Das BGer hat alle Beschwerdepunkte widerlegt und bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nachzuweisen.
Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen
Wird eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft mit Erhebungskompetenz für Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungen zur ermessensweisen Berechnung entsprechender Beträge gezwungen und reagiert der oder die Betroffene auf eine entsprechende Einforderungsklage auch gegenüber dem Gericht nicht, wird die Forderung ohne weiteres anerkannt.
Die Widerspruchsmarke «Polospieler (fig.)» setzt sich gegen «USA.POLO.SPORT.COMPANY Since 1870 (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr durch
Angesichts von Produktegleichheit bzw. -Ähnlichkeit und insbes. der integralen Übernahme der Darstellung zweier Polospieler ohne ins Gewicht fallende Änderungen in der Zeichnung besteht Verwechslungsgefahr. Daran ändern auch die Wortelemente im jüngeren Zeichen nichts; denn aufgrund der Zeichenähnlichkeit sind falsche Zusammenhänge zu vermuten.