Sicherungskopien im Rahmen von Cloud-Computing-Dienstleistungen sind «Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern»
Sicherungskopien im Rahmen von Cloud-Computing-Dienstleistungen sind «Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern»
Sicherungskopien im Rahmen von Cloud-Computing-Dienstleistungen sind «Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern»
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)
Die Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH (nachfolgend Austro), eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, verlangte von der Strato AG mittels Klage vor dem Handelsgericht Wien die Rechnungslegung sowie Zahlung einer «Speichermedien jeder Art» betreffenden Entschädigung mit der Begründung, die Strato erbringe für ihre Geschäft- und Privatkunden eine Dienstleistung, indem sie diesen im Rahmen eines Cloud-Computing Speicherplatz zur Verfügung stelle. Im Rahmen einer weiter gehenden Auseinandersetzung gelangte das Oberlandesgericht Wien mit Auslegungsfragen zu Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2001/29 an den EuGH. Die erste Frage geht dahin, ob der Begriff «Vervielfältigung auf beliebigen Trägern» dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherheitskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server bzw. die Zurverfügungstellung eines Servers, auf welchem ein Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, erfasst. Die zweite Frage betrifft das Thema, ob die...
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