Firmen und Zeichen mit dem Element «TELLCO» setzen sich marken- sowie firmenrechtlich gegen «Tell AG» sowie das Zeichen «TELL» nicht durch
Die Beschwerde vor dem BGer wird in materieller Hinsicht sowohl aus marken- als auch aus firmenrechtlicher Sicht abgewiesen, weil – u.a. wegen des Gemeingutcharakters von «Tell» - keine relevante Verwechslungsgefahr vorliege.
Unterscheidung zwischen Ausschluss von der Patentierbarkeit und erfinderischer Tätigkeit nach EPÜ 2000
Die Frage des Ausschlusses von der Patentierung ist von der Frage der erfinderischen Tätigkeit zu trennen. Eine Erfindung ist dann nicht von der Patentierung ausgeschlossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal umfasst.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «APTIS» gegenüber «APTIV» setzt sich mangels genügenden Nachweises ernsthaften Gebrauchs von «APTIS» durch
Der markenmässige Gebrauch der Widerspruchsmarke in der fraglichen Zeitspanne von fünf Jahren wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb sich die Einrede des Nichtgebrauchs durchsetzte.
Die Widerspruchsmarke «Happy-Cola» für «confiserie» setzt sich gegen das Zeichen «Happy Cola (fig.)» für Getränke nicht durch
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen einerseits Konfiserieprodukten und anderseits Getränken fehlt; denn deren Endkonsumenten gehen nicht davon aus, dass diese Produkte durch dasselbe oder verbundene Unternehmen hergestellt werden.
Die Widerspruchsmarke «QUANTEX» setzt sich gegenüber «Quantedge (fig.)» durch
«Quantedge (fig.)» schafft eine Verwechslungsgefahr gegenüber «QUANTEX»: Es besteht einerseits Produkteähnlichkeit oder gar -identität, und auch eine Zeichenähnlichkeit ist zu bejahen, angesichts der Übernahme des Finanzfachbegriffs «Quant», ohne dass die Endung «edge» - mit Wirkung als Hinweis auf «Hedge Funds» - unterscheidungskräftig wirkt.
Das Zeichen «ECOSHELL (fig.)» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig
Dem fraglichen Zeichen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, da seine Wortelemente mit Blick auf die beanspruchten Textilprodukte als direkt beschreibend wahrgenommen werden und die grafische Gestaltung daran nichts zu ändern vermag.
Die Widerspruchsmarke «e (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «pick e bike (fig.) trotz erheblicher Produkteähnlichkeit nicht durch
Zwar besteht zumindest erhebliche Produkteähnlichkeit zwischen den Zeichen. Jedoch hat die Widerspruchsmarke lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft und die Zeichen stimmen lediglich in der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens «e» überein, weshalb eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
«Heartfulness» ist für die beanspruchten Produkte betr. Entspannung und Meditation nicht schutzfähig
Das Zeichen «Heartfulness» ist bezüglich der beanspruchten Produkte zur Entspannung und Meditation nicht eintragungsfähig, weil beschreibend und damit dem Zugriff der Öffentlichkeit vorbehalten.
«PANTHER» als Wort- und/oder Wort-/Bildzeichen setzt sich gegen «Panthé» (fig.) nicht durch
Zwischen den Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr; denn der Umstand, dass die angefochtene Marke als Fantasiebezeichnung ohne besonderen Sinngehalt verstanden wird, überwiegt die phonetischen Ähnlichkeiten.