Die Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, dass dem zu prüfenden Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt: Die symbolische Darstellung eines Pneus unterscheidet sich nicht hinreichend vom in der betroffenen Branche Üblichen.
Entgegen der Vorinstanz verneint das BVGer für alle streitigen Produkte (u.a. Biere sowie Getränke für Tiere) eine relevante Verwechslungsgefahr. Dies insbesondere, weil beide Zeichen als dem Gemeingut zuzurechnende direkte Herkunftsangaben qualifiziert werden.
Das BGer entscheidet entgegen dem Handelsgericht des Kantons Aargau auf das Vorliegen einer relevanten Verwechslungsgefahr. Dies insbesondere dank der Verkehrsdurchsetzung und damit eines erhöhten Schutzumfangs zu Gunsten der klägerischen (Lindt-) Zeichen.
Sowohl für das BGVer wie auch das IGE als Vorinstanz stellten zwei ineinandergreifende violettrotfarbigen Sicheln einer Bildmarke weder einen stilisierten Buchstaben «S» noch ein angedeutetes Kettenglied dar, weshalb das Zeichen als mit dem geschützten Emblem des Roten Halbmondes verwechselbar und daher absolut schutzunfähig taxiert wurde.
Im Widerspruchsverfahren unterlag die Widerspruchsmarke POPPIT’S der angegriffenen Marke POPCHIPS trotz Bejahung der Waren- und Zeichenähnlichkeit. Gesamtwürdigend betrachtet besteht keine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unterschieds im Laut «ch» sowie der nicht gänzlichen Übereinstimmung im Sinngehalt.
Gemäss Rechtsprechung des EUGH können Farben für sich unter gewissen Voraussetzungen markenschutzfähig sein. Enthält die Beschreibung eines angemeldeten Zeichens den alleinigen Hinweis auf die Farbe der Marke, schliesst dies den Markenschutz nicht von vornherein aus.
Das EuG hat im Streit zwischen Swatch und Apple entschieden, die drei Eintragungen von «THINK DIFFERENT» seien für gewisse Produkte der Klasse 9 wegen Nichtgebrauchs zu löschen. Im Vordergrund stand dabei, dass das Zeichen in Kombination mit dem Wort «Macintosh» auf den Computerverpackungen nur an relativ wenig wirksamer Stelle angebracht war, was gegen einen ernsthaften Markengebrauch spreche.
Wegen Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Zeichengebrauchs für einen Teil der Produkte der Widerspruchsmarke wird die vorinstanzliche Abweisung des Widerspruchs für das IR-Zeichen «JUVEDERM» gegen das jüngere CH-Zeichen «JUVEDERM» nur teilweise bestätigt.
Trotz erhöhter Aufmerksamkeit des massgebenden (breiten) Publikums und Registereintrag der Produkte in unterschiedlichen Klassen besteht Verwechslungsgefahr zwischen «TX group (fig.)» und «TX GROUP AG». Dies insbes. angesichts der Analogien zwischen den Produkten und weil das jüngere Zeichen die prägenden Elemente der Widerspruchsmarke übernahm.