Das Zeichen «SWISS+CLUSIV» erweist sich unter dem Aspekt des Rotkreuzgesetzes als zulässig, weil in der Abgrenzung zum Schweizerkreuz Letzteres überwiegt. Dies trifft auf «SWISS+CLUSIV (fig.)» umso mehr zu, als dort der Bezug zum Schweizerkreuz durch den farblichen Zusammenhang zwischen «SWISS» und der linken Hälfte des «+» noch verstärkt wird.
Bei der Prüfung der Repräsentanz einer Gesuchstellerin um Eintragung von «Absinthe du Val-de-Travers» als geografische Angabe dürfen nicht nur ihre Mitglieder berücksichtigt werden, die selber destillieren. Als relevante Produzenten gelten vielmehr insbes. auch kommerziell Tätige, welche die nötigen Pflanzenmischungen herstellen.
Die Beschwerde vor dem BGer wird in materieller Hinsicht sowohl aus marken- als auch aus firmenrechtlicher Sicht abgewiesen, weil keine relevante Verwechslungsgefahr vorliege. Insbes. ist die Kennzeichnungskraft von «Tellco» als gering einzustufen; denn das Zeichen nähert sich – ob «Tell» als englischsprachiges Verb oder als Nachname des schweizerischen Nationalhelden verstanden wird – dem Gemeingut.
Der markenmässige Gebrauch der Widerspruchsmarke in der fraglichen Zeitspanne von fünf Jahren wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb sich die Einrede des Nichtgebrauchs durchsetzte. Insbes. kann der Hinweis auf lediglich 24 virtuelle Publikationen auf 9 Internetseiten nicht als genügender virtueller Gebrauch in Deutschland oder der Schweiz qualifiziert werden.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen einerseits Konfiserieprodukten und anderseits Getränken fehlt; denn deren Endkonsumenten gehen nicht davon aus, dass diese Produkte durch dasselbe oder verbundene Unternehmen hergestellt werden. Daran ändern auch die möglichen Übereinstimmungen in den Inhaltsstoffen sowie in allfälligen Diversifikationsstrategien oder Überschneidungen bei den Abnehmer- und Vertriebskreisen nichts.
Das BVGer bejaht entgegen der Vorinstanz eine relevante Verwechslungsgefahr. Dies einerseits aufgrund der gegebenen Produkteidentität oder -gleichheit (Bereich von Finanzprodukten) sowie Zeichenähnlichkeit durch Übernahme des Zeichenelementes «Quant» und nicht zuletzt des Fehlens einer eigenständigen Bedeutung der Endung «edge» im angefochtenen Zeichen, da dieselbe in Verbindung mit «Quant» keine eigene Bedeutung entfalte, sondern auf den Finanzfachbegriff «Hedge Fund» hinweise.
Dem fraglichen Zeichen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, da seine Wortelemente – sowohl «eco» als auch «shell» – mit Blick auf die beanspruchten Textilprodukte als direkt beschreibend wahrgenommen werden. Daran ändert die grafische Gestaltung nichts, zumal die Farbgebung die beschreibenden Elemente sogar verstärkt und der fehlende senkrechte Balken am «E» von «SHELL» nicht ausreichend ungewöhnlich wirkt.
Zwar besteht zumindest erhebliche Produkteähnlichkeit zwischen den Zeichen. Jedoch hat die Widerspruchsmarke – zumal der alleinige Buchstabe «e» keine Unterscheidungskraft aufweist, da er auch für Mitbewerber verfügbar sein muss – nur eine schwache originäre Kennzeichnungskraft. Die Zeichen stimmen lediglich in der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens «e» überein, weshalb eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.