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Markenrecht

Markenrecht

FIFA vs. Puma – beide gewonnen und doch verloren…

Kommentierung
Markenrecht
Das Bundesgericht hat am 6. April 2022 das vorinstanzliche Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 vollumfänglich gekehrt und die in Streit stehenden vier Marken allesamt für nichtig erklärt; das Handelsgericht kam zu dem Urteil, dass alle vier Marken gültig seien.
Sebastian Saissi
iusNet IP 27.06.2022

Das BVGer taxiert das Zeichen ‘Butterfly’ als schutzunfähigen Hinweis auf ein übliches Ausstattungsmerkmal für bestimmte Produkte

Kommentierung
Markenrecht
Während die Beschwerde des japanischen Tischtennis-Labels mit der Wortmarke ‘Butterfly’ für Rucksäcke und Koffer (Kl. 18), Trinkflaschen (Kl. 21) sowie Handtücher (Kl. 24) erfolgreich war, bestätigte das BVGer die Schutzverweigerung für Kleider, Kopfbedeckungen und Schuhe (Kl. 25), Gepäck, Taschen und Brieftaschen (Kl. 18) sowie für Spielwaren und Spiele (Kl. 28).
Fabio Versolatto
iusNet IP 27.06.2022

Die Widerspruchsmarke «HONOR» setzt sich gegen das Zeichen «FOR HONOR (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich mit der Widerspruchsmarke eine relevante Verwechslungsgefahr angesichts besonders ausgeprägter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.
iusNet IP 23.06.2022

«POPPIT’S» setzt sich trotz erheblicher Produkteähnlichkeit gegen «POPCHIPS» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz ausgeprägter Produkteähnlichkeit und der Parallelen im Zeichenanfang «POP» ist keine relevante Verwechslungsgefahr gegeben. Dabei steht im Vordergrund, dass das übernommene «POP» beschreibend wirkt und sich bezüglich «PIT’s» im Vergleich zu «CHIPS» sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher und sinngehaltlicher Hinsicht ausreichend unterscheidungskräftige Elemente ergeben.
iusNet IP 23.06.2022

Das Zeichen «[Flaschenform] (fig.)» bzw. «Nemiroff (3D)» ist markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer widerspricht dem Entscheid des IGE. Zwar habe dieses zu Recht allein auf die Abbildungen gemäss Registerauszug «Hinterlegungsbestätigung» abgestellt. Indessen sei eine ausreichende Unterscheidungskraft zu bejahen; denn der Gesamteindruck des Zeichens wirke dank der vertikalen und waagrechten Schriftzüge «Nemiroff» kennzeichnungskräftig.
iusNet IP 23.06.2022

«PRINZ» (alkoholische Getränke) setzt sich gegen «PRINZENHAUS» (alkoholische und alkoholfreie Getränke) durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigt, dass sowohl für alkoholische Getränke (Widerspruchs- sowie jüngere Marke) als auch für nicht-alkoholische Durstlöscher (jüngere Marke) zumindest Warengleichheit bestehe. Zeichenähnlichkeit ist insofern gegeben, als das angefochtene Zeichen das ältere voll übernimmt und mit den Zusatzelementen nicht genügend unterscheidungskräftig wirkt.
iusNet IP 23.06.2022

«HERVYYTA» setzt sich gegen «Enhervyda (fig.)» für pharmazeutische Waren durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigt eine Quasi-Identität der beanspruchten pharmazeutischen Waren sowie eine relevanten Zeichenähnlichkeit (insbes. in Wortklang und Schriftbild), was angesichts erhöhter Aufmerksamkeit des Publikums trotz leicht reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Verwechslungsgefahr führen könne.
iusNet IP 23.06.2022

Das Zeichen «SWISSVOICE» war wegen Nichtgebrauchs für einen Teil seiner Produkte zu löschen

Rechtsprechung
Markenrecht
Der Antrag auf Löschung des Zeichens «SWISSVOICE» wegen Nichtgebrauchs für die streitigen Produkte setzte sich aufgrund des Vermerks «made in China» auf Telefonverpackungen für mit diesen Geräten zusammenhängenden Waren durch, nicht jedoch für die übrigen Produkte.
iusNet IP 23.06.2022

«PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» sowie «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» sind nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Irreführung nach Art. 2 Bst. c MSchG sind die Marken «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» der Puma SE entgegen dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich nichtig. Gleichzeitig unterliegt die FIFA der Widerklage der Puma SE, indem das BGer den FIFA-Zeichen «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» die nötige Unterscheidungskraft abspricht.
iusNet IP 23.06.2022

Der Domain-Name «rspsa» einer Konkurrentin ist im Verhältnis zur Firma «RSP Rail Service Partner SA» namens-, firmen- sowie lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Markenrecht
Namensrechtlich unterscheidet sich der Domain-Name «rspsa» gemäss ausführlicher Begründung durch das BGer genügend von «RSP Rail Service Partner SA». Hinsichtlich der weiteren Themen der Beschwerde (Firmenrecht, UWG sowie rechtliches Gehör) übernimmt das Gericht ohne weiteres die Argumentation der Vorinstanz, was zur Abweisung sämtlicher Beschwerdeanträge führt.
iusNet IP 23.06.2022

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