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Ineinandergreifende weinrote (Mond-)Sicheln einer Bildmarke erinnern laut BVGer zu stark an den geschützten Roten Halbmond

Ineinandergreifende weinrote (Mond-)Sicheln einer Bildmarke erinnern laut BVGer zu stark an den geschützten Roten Halbmond

Kommentierung
Markenrecht

Ineinandergreifende weinrote (Mond-)Sicheln einer Bildmarke erinnern laut BVGer zu stark an den geschützten Roten Halbmond

I. Ausgangslage und vorinstanzlicher Entscheid

Das auf den Bereich Dermatologie ausgerichtete Schweizer Pharmaunternehmen Galderma, dessen Produktpalette Medikamente zur Behandlung von Erkrankungen der Haut, Haare und Nägel umfasst1, meldete am 10. Dezember 2020 das folgende Bildzeichen 

als Marke in der Schweiz beim IGE für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5, 10, 41 und 44 an (Gesuch Nr. 17635/2020 – [fig.]). 

Das IGE verweigerte die Schutzzulassung der Marke mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 gestützt auf Art. 2 lit. d Markenschutzgesetz (MSchG) für sämtliche Waren und Dienstleistungen und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass das zugrundeliegende Zeichen aus zwei Elementen bestehe, die mit dem geschützten Roten Halbmond verwechselbar seien, und auch keine Ausnahme vom Gebrauchsverbot geschützter Zeichen vorliege. Gegen diese Verfügung erhob die Markenhinterlegerin am 4. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. 

II. Beschwerdegründe der Markenhinterlegerin und Vernehmlassung der Vorinstanz

Zur Begründung führte die Markenhinterlegerin im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus: 

Das hinterlegte Zeichen werde nicht als zwei Rote Halbmonde, sondern im Sinne einer Einheit als Buchstabe «S» mit zwei offenen Enden wahrgenommen. Des Weiteren werde das Zeichen als angedeutetes Kettenglied wahrgenommen, weshalb es als Fantasiezeichen ein-gestuft werden könne. Überdies unterscheide sich der gewählte Farbton des Zeichens deutlich von der Farbe Rot (des Roten Halbmonds). Im Gesamteindruck sei das Zeichen somit schutzfähig. 

Das IGE hielt in...

iusNet IP 12.10.2022

 

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