Das IGE hatte die Nichtgebrauchseinrede der Inhaberin des angefochtenen Zeichens geschützt, weil die Apple Inc. keine stichhaltigen Belege einreichte, welche (u.a.) in einem relevanten Zusammenhang mit den durch das angefochtene Zeichen beanspruchten Produkten stehen und zudem eine relevante Zeichenähnlichkeit verneint. Ohne auf die Frage der Zeichenähnlichkeit einzugehen, argumentierte auch das BVGer, der behauptete Zeichengebrauch falle in andere Klassen als diejenige des angefochtenen Zeichens.