Im Widerspruchsverfahren unterlag die Widerspruchsmarke «PIC SOLUTION» der angegriffenen Marke «SyriPic» trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit auf sinngehaltlicher Ebene. Schlüsselpunkte sind die erhöhte Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise sowie der Schutzumfang der sich gegenüberstehenden Marken.
Das EUG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die als Marke verwendeten Abbildungen eines Moonboots unter Beanspruchung von Schuhen samt Bestandteilen dieser Waren die für einen Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft nicht zu schaffen vermögen.
Angesichts des für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelementes «zara» in allen zu vergleichenden Marken besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt.
Angesichts der für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelemente des jüngeren Zeichens im Vergleich zur Widerspruchsmarke («Milan») besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt.
Entgegen der Vorinstanz erkennt das Gericht eine relevante Verwechslungsgefahr aufgrund von Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit, Letzteres insbesondere angesichts der Parallelen betreffend das klanglich betonte «mar..bo» in beiden Marken, und heisst auf dieser Grundlage diverse Widersprüche der Marlboro-Inhaberin gut.
Das internationale Zeichen «FACTFULNESS» ist, weil mit Bezug auf die beanspruchten Produkte von Bildung und Ausbildung zum Gemeingut gehörend, in der Schweiz nicht eintragungsfähig.
Zwar dringt eine Nichtgebrauchseinrede nicht durch. Zum Thema der Verwechslungsgefahr widerspricht das Gericht jedoch der Vorinstanz: Trotz Bejahung von Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit bewirke der schwache Schutzumfang der Widerspruchsmarke bei den betroffenen medizinischen Fachkreisen mit Bezug auf die fraglichen medizinischen Spritzen keine Fehlzurechnungen.
Wegen direkter Verwechslungsgefahr hiess das BVGer die betroffene Beschwerde gut. Dies insbesondere mit den Argumenten, eine solche Gefahr sei gegeben angesichts der auffälligen Produkte-Ähnlichkeit oder gar -Identität, der Zeichenähnlichkeit im Schriftbild und weil die massgebenden Verkehrskreise das Wortelement «barocc» in beiden Zeichen als Assoziation zur Barockepoche verstünden.
Das Gericht bejaht eine Verwechslungsgefahr trotz schwacher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke: Produkteähnlichkeit sei ohnehin gegeben und es bestehe eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt; dies insbesondere weil das jüngere Zeichen nicht nur das ältere übernehme, sondern auch das Element «quart» einen Hinweis auf «Fahrzeug mit elektrischem/elektronischem Bezug» enthalte.
Die Inhaberin des fraglichen Zeichens hat keinen rechtserhaltenden Markengebrauch belegt: Teilweise enthalten die Belege keine Hinweise auf einen markenmässigen Gebrauch oder es fehlen Angaben mit Bezug auf Verkaufszahlen. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.