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Markenrecht

Markenrecht

Die Wortmarke «APPLE» setzt sich im Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke «APPLiA Home Appliance Europe (fig.)» in Klasse 35 und 45 mangels Gebrauchsnachweises nicht durch

Kommentierung
Markenrecht
Das IGE hatte die Nichtgebrauchseinrede der Inhaberin der angefochtenen Marke geschützt und den Widerspruch abgewiesen, weil Apple Inc. keine stichhaltigen Gebrauchsbelege für die in Klasse 35 beanspruchten Produkten einreichte. Genau gleich argumentiert nun auch das BVGer, weil der von der Widersprechenden behauptete Zeichengebrauch in andere Klassen falle.
Fabio Versolatto
iusNet IP 21.12.2021

Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit nicht gegeben, da die (beiden) Marken zum Teil aus freihaltebedürftigen Elementen bestehen

Kommentierung
Markenrecht
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Cannamigo" und "Cannabe" stellt das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die nicht freihaltebedürftigen Zeichenelemente "amigo" und "be" ab. Der Gesamteindruck der beiden Marken scheint nicht berücksichtigt zu werden. Diese mosaikartige Betrachtungsweise überzeugt nicht, da Kunden gedanklich die Marken als Ganzes einander gegenüberstellen (werden). Gemäss dem Verfasser sollte entsprechend auch das in beiden Zeichen vorhandene Element "Canna" gewürdigt werden, indem die Gesamteindrücke der beiden Marken einander gegenübergestellt werden.
Matthias Steinlin
iusNet IP 21.12.2021

Das Widerspruchszeichen «APPLE» setzt sich gegen «APPLiA Home Appliance Europe (fig.)» mangels Gebrauchsnachweises nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das IGE hatte die Nichtgebrauchseinrede der Inhaberin des angefochtenen Zeichens geschützt, weil die Apple Inc. keine stichhaltigen Belege einreichte, welche (u.a.) in einem relevanten Zusammenhang mit den durch das angefochtene Zeichen beanspruchten Produkten stehen und zudem eine relevante Zeichenähnlichkeit verneint. Ohne auf die Frage der Zeichenähnlichkeit einzugehen, argumentierte auch das BVGer, der behauptete Zeichengebrauch falle in andere Klassen als diejenige des angefochtenen Zeichens.
iusNet IP 21.12.2021

Die Widerspruchsmarke «CARGLASS (fig.)» setzt sich gegen «Cargest» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar werden eine relevante Produkteähnlichkeiten zwischen den fraglichen Zeichen sowie Ähnlichkeiten bezüglich Bild, Klang und Sinngehalt bestätigt. Das BVGer bejaht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen angesichts einer durch die Widerspruchsmarke erlangten erhöhten Verkehrsbekanntheit, welche durch die Vorinstanz als nicht erstellt bezeichnet worden war, jedoch sogar gerichtsnotorisch sei, ohne dass der beschreibende Gehalt von «car» dabei schädlich wirke.
iusNet IP 21.12.2021

Das ältere Zeichen «CANTI» setzt sich gegen «CANTIQUE» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Zeichen beanspruchen zwar identische oder zumindest stark ähnliche Produkte und das ältere entfaltet eine durchschnittliche Unterscheidungskraft. Eine relevante Zeichenähnlichkeit ist jedoch zu verneinen: Zwar haben beide Bezeichnungen einen Bezug zur Musik; diese Ähnlichkeit genügt indessen nicht, dies insbes. angesichts der deutlichen Unterschiede in Schriftbild und Wortklang.
iusNet IP 21.12.2021

«B.__WORLD CUP H.__ » und «B.__WORLD CUP 2022» sind weder markenrechts- noch lauterkeitsrechtswidrig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die fraglichen Zeichen der Beklagten sind markenrechtlich zulässig, zumal selbst völlig unbeteiligte Dritte auf die A.___ Fussball-Weltmeisterschaft Bezug nehmen dürfen und vorliegend keine offizielle Bezeichnung von Fussball-Weltmeisterschaft oder World Cup übernommen wurde. Analoges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung von UWG. Die im gleichen Fall erhobene Widerklage wird hier nicht behandelt, weil sich daraus keine spezifischen Erkenntnisse ergeben.
iusNet IP 14.12.2021

Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Rechtsprechung
Markenrecht
Der BGH hat mit der Vorinstanz argumentiert, die beklagte Partei habe die geografische Kollektivmarke der Klägerin zum eigenen Vorteil missbraucht. Dieser Verstoss gegen die guten Sitten überwiege gegenüber dem Grundsatz, dass der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen durch den Schutz von geografischen Kollektivmarken nicht beeinträchtigt wird. Als Rechtsgrundlage diente dabei § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.
iusNet IP 14.12.2021

Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

T-668/19

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-668/19 v. 7.7.2021

Die Kriterien bezüglich dreidimensionaler Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware oder der Verpackung wahrgenommen werden, sind auf Hörmarken nicht anwendbar. Das alleinige Zischen mit anschliessendem Prickeln beim Öffnen einer Getränkedose ist jedoch ohnehin nicht ausreichend unterscheidungskräftig für einen Markenschutz; denn diesen typischerweise mit dem Öffnen von Behältnissen für Getränke verbundenen Klängen fehlt eine Hinweiswirkung auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.
iusNet IP 14.12.2021

Das Zeichen «Vita» erweist sich für seine beanspruchten Produkte mangels ernsthaften Markengebrauchs als verwirkt

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Verwirkungserklärung der Unionsmarke «Vita» durch das EUIPO wegen Fehlens eines ernsthaften Markengebrauchs wird durch das Europäische Gericht bestätigt. Dies betrifft nicht nur die Produkte, für welche die Markeninhaberin von vornherein keine Belege für einen ernsthaften Zeichengebrauch vorlegte, sondern – mit eingehenden Begründungen durch das Gericht – auch die Produkte, deren gebrauchsrelevanter Bezug auf das Zeichen durch die Markeninhaberin behauptet wurde.
iusNet IP 14.12.2021

«HOSPITAL HALBPRIVAT» ist für den Krankenversicherungsbereich beschreibend und damit Teil des Gemeingutes

Rechtsprechung
Markenrecht
«HOSPITAL HALBPRIVAT» wird durch die massgebenden Verkehrskreise mit Bezug auf Dienstleistungen im Krankenversicherungsbereich als beschreibend verstanden und fällt daher insoweit in den Bereich des Gemeingutes. Demgegenüber ist das Zeichen eintragungsfähig, was «Finanzwesen; Geldgeschäfte» betrifft. Selbst wenn die gewählte Schreibweise grammatikalisch unrichtig wäre, würde eine solch minimale Abweichung vom üblichen Sprachgebrauch keine relevante Unterscheidungskraft bewirken.
iusNet IP 14.12.2021

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