Trotz Übereinstimmung im «Daumen hoch» Motiv verneinte das BVGer eine Verwechslungsgefahr zur jüngeren Bildmarke mit Ziegenbock, da diese deutliche Gestaltungsunterschiede zur Wort-/Bild-Widerspruchsmarke «Like-Button» von Facebook aufwies, und sprach dem im Bereich der Digitalkommunikation notorisch bekannten, gebräuchlichen Handzeichen für Zustimmung die betriebliche Herkunftsfunktion ab.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Produktähnlichkeit gutgeheissen; dies hauptsächlich wegen unterschiedlicher Märkte mit Bezug auf einerseits «Zeitmess-Instrumente» und anderseits spezifisch «Uhren». Die Frage nach der Zeichenähnlichkeit wird angesichts fehlender Produktähnlichkeit offen gelassen.
Das Gericht bestätigt, dass dem Zeichen die verlangte Unterscheidungskraft fehlt. Es enthält keine in sich geschlossene Grafik, sondern erweist sich als ein sich endlos wiederholendes Flächenmuster. Mit Blick auf die betroffenen Produkte geht es um eine dekorative Gestaltung mit im Vergleich zu ihrem geometrischen Charakter nur sekundär wirksamen Blumen-Elementen.
Das Gericht bestätigt, dass in der fraglichen Periode kein ausreichend ernsthafter Gebrauch der Widerspruchsmarke «pulse (fig.)» vorlag. Dies primär, weil die durch die Widersprechende beigebrachten Unterlagen keine entsprechenden Rückschlüsse erlaubten.
Das BVGer bestätigt das Fehlen einer relevanten Verwechslungsgefahr zwischen zwei Widerspruchsmarken und dem angefochtenen Zeichen. Zwar bestehen Produkte-Identität und es gibt Gemeinsamkeiten bezüglich horizontaler Linien. Die jüngere Marke zeigt aber ein das Gesamtbild prägendes Wortelement, und auch die grafische Darstellung enthält wichtige Unterschiede.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des IGE wird mangels schädlicher Zeichenähnlichkeit und damit wegen fehlender Verwechlungsgefahr gutgeheissen. Dies primär, weil die Marken sich in ihrem Sinngehalt – chérie als «zärtlich geliebt» im Gegensatz zu «cherry» im Sinne von Kirsche – erheblich unterschieden.
Die durch die Aa__ Inc. (Klägerin) geltend gemachten Ansprüche auf die Zeichen «GLUBSCHI» sowie «GLUBSCHIS» der Beklagten dringen vor BGer – entgegen der Vorinstanz – nicht durch. Dies gilt sowohl für die Argumentation mit Lauterkeitsrecht als betreffend die vorgebrachten markenrechtlichen Gründe (Art. 4 MSchG / Stichwort: Agentenmarke).
Genfer Kantonsgericht ACJC/1278/2024 / Urteil v. 15.10.2024
Den Anträgen des IGE auf Beschlagnahme und Vernichtung der fraglichen Waren sowie ein Importverbot wurde stattgegeben: Der Umstand, dass der Beklagte die Lebensmittel-Ergänzungsprodukte zu privaten Zwecken importierte, ändert nichts an der rechtswidrigen Teilnahme an der Verwendung der Waren, was das IGE dazu berechtigte, gegen den Beklagten vorzugehen.
Zwischen der Widerspruchsmarke ZARA (fig.) und der angefochtenen Marke zämä (fig.) besteht nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr liegt aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht vor.