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Die Darstellung eines angebissenen Pizzastückes wird urheber- und damit auch marken- sowie designrechtlich geschützt

Die Darstellung eines angebissenen Pizzastückes wird urheber- und damit auch marken- sowie designrechtlich geschützt

Rechtsprechung
Urheberrecht

Die Darstellung eines angebissenen Pizzastückes wird urheber- und damit auch marken- sowie designrechtlich geschützt

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Die Q GmbH betreibt unter der Marke «Q1» ein Franchisegeschäft für Restaurants und Speise-Lieferservices. Gemäss Angaben ihres Gesellschafters und Geschäftsführers hat dieser seine ausschliesslichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Darstellung eines angebissenen Pizzastückes mit folgendem Erscheinungsbild


sowie Markenrechte in einfacher Form an die Q GmbH lizenziert, welche ihrerseits Lizenzen an Franchisenehmer vergebe. Die Darstellung des angebissenen Pizzastückes wurde gemäss Vorbringen vor dem Landgericht Köln glaubhaft im Jahr 2005 durch einen Zeugen X geschaffen und wird gemäss Angaben des Geschäftsführers der Q GmbH seitens der Q GmbH seit 2006 verwendet.

Eine analoge Darstellung des angebissenen Pizzastückes meldete der Inhaber der Q GmbH im Rahmen des folgenden Zeichens


als verschiedene Marken zur Eintragung an. 

Gegen diese Wort-/Bildmarke erhob die...

iusNet IP 23.10.2022

 

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