«Schnittschutz» ist für Wannendichtbänder markenschutzfähig
«Schnittschutz» ist für Wannendichtbänder markenschutzfähig
«Schnittschutz» ist für Wannendichtbänder markenschutzfähig
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Mit Klage vom 1. März 2023 beantragte die A.__ AG (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) dem Kantonsgericht Luzern u.a., es sei die Nichtigkeit der Marke CH 647 612 «SCHNITTSCHUTZ» der Beklagten B.__ GmbH festzustellen. Mit Urteil vom 10. Juni 2024 erkannte das Gericht auf Nichtigkeit des Zeichens im Umfang, in welchem die B.__ GmbH den Nichtgebrauch ihrer Marke konkludent anerkannte. Für den übrigen Bereich erklärte es, der A.__ AG fehle es an einem relevanten Rechtsschutzinteresse. Aber selbst wenn auf die Klage einzutreten wäre, sei das Zeichen für Wannendichtbänder und entsprechende Dienstleistungen schutzfähig, weil es insofern minimal unterscheidungskräftig sei. Mit Beschwerde in Zivilsachen an das BGer beantragt die A.__ AG u.a., es sei die Nichtigkeit der Marke «SCHNITTSCHUTZ» festzustellen.
Abweisung der Beschwerde
Vorbemerkung: Das Urteil enthält u.a. Ausführungen zu rechtlichem Gehör und Eventualmaxime, die unten nicht aufgegriffen werden, da sie keinen spezifisch markenrechtlichen Bezug aufweisen. Auch das Thema der Verkehrsdurchsetzung wird...
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