Die Weiterverwendung einer Verbandsmarke nach dem Verlassen des Verbands verstösst gegen dessen Recht am Zeichen
Die Weiterverwendung einer Verbandsmarke nach dem Verlassen des Verbands verstösst gegen dessen Recht am Zeichen
Die Weiterverwendung einer Verbandsmarke nach dem Verlassen des Verbands verstösst gegen dessen Recht am Zeichen
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Der Verband A.__ ist Inhaber der Marke Nr. […]. B.__ war Mitglied von A.__, wobei er diese Mitgliedschaft jedoch am 28. Mai 2019 aufkündigte. Im Anschluss daran bestätigte der Verband mit Schreiben vom 12. Juni 2019 den Austritt von B.__ per 30. September 2019, zusammen mit einer Aufforderung, künftig das Logo des Verbands nicht mehr zu verwenden oder anderweitig auf eine Verbands-Mitgliedschaft hinzuweisen. Trotzdem verwendete B.__ weiterhin auf seiner Website (unbestrittenermassen) die fragliche Marke mit dem Hinweis «Mitglied» auf seiner Website «www. aaa.ch». In der anschliessenden Auseinandersetzung zwischen A.__ und B.__ vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau erging am 18. September im summarischen Verfahren an die Adresse von B.__ (Beklagter) ein Verbot, das Zeichen und/oder die Zeichenabfolge «C.__» und/oder die Aussage «Mitglied C.__» auf der Website «www. aaa.ch» zu verwenden. Anschliessend wurde der Fall mit Verfügung vom 22. November 2024 an das Handelsgericht überwiesen.
Teilweise Gutheissung der Klage
Vorbemerkungen:
Im...
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