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Der Verkauf von Schokoladenkugeln durch Aldi wird wegen Ähnlichkeit mit LINDOR-Kugeln vorsorglich verboten

Der Verkauf von Schokoladenkugeln durch Aldi wird wegen Ähnlichkeit mit LINDOR-Kugeln vorsorglich verboten

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Der Verkauf von Schokoladenkugeln durch Aldi wird wegen Ähnlichkeit mit LINDOR-Kugeln vorsorglich verboten

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Die Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli AG (Gesuchstellerin 1) vertreibt über ihre Tochtergesellschaft Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG (Gesuchstellerin 2) seit 1969 weltweit und insbesondere in der Schweiz LINDOR-Kugeln in roter Verpackung sowie seit 1986 auch analoge, in blau verpackte Kugeln.

 

Die Aldi Suisse AG (Gesuchsgegnerin) vermarktet seit dem 2. September 2024 sowohl in ihren Schweizer Filialen als auch in ihrem Online-Store sog. Moser-Roth-Kugeln, welche u.a. in roten und blauen Wrapper- bzw. Dreheinschlägen primärverpackt und sekundär in Beuteln mit Sichtfenstern gefüllt angeboten werden.

Nach vorangehender Auseinandersetzung beantragten die Gesuchstellerinnen am 10. Dezember 2024 beim Handelsgericht des Kantons Aargau u.a., es...

iusnet IP 27.02.2025

 

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