«LONGINES»-Marken setzen sich im Nichtigkeitsverfahren gegen «LOSENGS» durch
«LONGINES»-Marken setzen sich im Nichtigkeitsverfahren gegen «LOSENGS» durch
«LONGINES»-Marken setzen sich im Nichtigkeitsverfahren gegen «LOSENGS» durch
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Im Anschluss an die Abweisung eines Widerspruchs seitens der Compagnie des Montres Longines, Francillon S.A. für ihre «LONGINES»-Marken im Verhältnis zum Zeichen «LOSENGS» der chinesischen Shenzhen Zhongyuanming Trading Co Ltd durch das BVGer (vgl. dazu Urteil des BVGer v. 29.1.2024 in iusnet IP v. 23. April 2024), erhob die Compagnie des Montres Longines, Francillon S.A. gegen die Shenzhen Zhongyuanming Trading Co Ltd Klage auf Nichtigkeit der Marke «LOSENGS». Sowohl die klägerischen Marken als auch das Zeichen der Beklagten beanspruchen (u.a.) Produkte der Klasse 14 im Bereich von Uhren; dabei geht es auf Seite der Beklagten darum, dass sie unter ihrem Zeichen Uhren im Internet anbietet und dafür Werbung betreibt.
Gutheissung der Klage
Vorbemerkung: Das Urteil enthält auch allgemein-verfahrensrechtliche Hinweise (vgl. E. 2 – 8.4, E. 10 und 11.1), solche mit Bezug auf Grundsätze zur Nichtigkeitsklage (vgl. E. 9.5, 9.6.1 und 9.6.2) oder allgemeine Ausführungen zum Widerspruchsverfahren (vgl. E. 14.2), auf welche unten nicht eingegangen wird.
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