Das EUG hebt die Abweisung eines Widerspruchs von Armani wegen Fehlens einer Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr auf
Das EUG hebt die Abweisung eines Widerspruchs von Armani wegen Fehlens einer Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr auf
Das EUG hebt die Abweisung eines Widerspruchs von Armani wegen Fehlens einer Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr auf
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 29. Dezember 2020 stellte die chinesische Shenzhen City Chongzheng Technology Co Ltd beim EUIPO das Gesuch um Registrierung des Zeichens
als Unionsmarke u.a. für Mobiltelefone der Klasse 9. Gegen dieses Zeichen erhob die italienische Giorgio Armani SpA am 9. April 2021 Widerspruch gestützt auf ihre am 6. Januar 2017 registrierte Unionsmarke
u.a. unter Beanspruchung von Mobiltelefonen der Klasse 9. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 bestätigte die zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Abweisung des erwähnten Widerspruchs, im Wesentlichen mit der Begründung, in ihrem Gesamteindruck erwiesen sich die Zeichen als genügend unterschiedlich. Gegen diesen Entscheid erhob die Giorgio Armani SpA Beschwerde beim EUG.
Gutheissung der Beschwerde
Originalsprache französisch
Vorbemerkung: Die...
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