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«nickelodeon BLAZE AND THE MONSTER MACHINES (fig)» ist im Vergleich zu «MONSTER REHAB», «MONSTER ENERGY ZERO ULTRA» und «MUSCLE MONSTER» eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

«nickelodeon BLAZE AND THE MONSTER MACHINES (fig)» ist im Vergleich zu «MONSTER REHAB», «MONSTER ENERGY ZERO ULTRA» und «MUSCLE MONSTER» eintragungsfähig

Trotz Übereinstimmungen bezüglich der beanspruchten Produkte sind insbes. die visuellen und sinnmässigen Unterschiede der fraglichen Marken so gross, dass eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist. Das BVGer weicht damit mehrheitlich von der Argumentation des IGE ab.
iusNet IP 27.10.2018

Die Zeichen der Glycine Watch SA erweisen sich im Vergleich zu den fraglichen Marken von Armani als korrekt

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Zeichen der Glycine Watch SA erweisen sich im Vergleich zu den fraglichen Marken von Armani als korrekt

Die Zeichen der Glycine Watch SA weisen wesentliche Unterschiede auf im Vergleich zu den Marken, welche die Armani-Gruppe geltend macht. Als einzige Gemeinsamkeit erscheint die in allen betroffenen Zeichen verwendete Flügelform, was nicht ausreicht, um eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu bewirken.
iusNet IP 27.10.2018

«Swiss Avia Consult Sàrl» ist im Verhältnis zu «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» unzulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Internet Domains

«Swiss Avia Consult Sàrl» ist im Verhältnis zu «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» unzulässig

Die Firma «Swiss Avia Consult Sàrl» schafft im Vergleich zu den Firmen «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» eine unzulässige Verwechslungsgefahr. Gleiches gilt bezüglich des durch die Swiss Avia Consult Sàrl verwendeten Domainnamens «swissaviacolsult.ch».
iusNet IP 27.10.2018

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» erweist sich als ausreichend unterscheidungskräftig im Verhältnis zu «Arveron SA», obschon beide Unternehmen ihren Sitz in Genf haben und im Immobiliensektor tätig sind. Dies insbes., weil «Rhône» im vorliegenden Zusammenhang nicht als geografischer Hinweis zu qualifizieren ist.
iusNet IP 27.10.2018

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilprozessen

Rechtsprechung
Patentrecht

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilprozessen

Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Insbesondere darf sich jede Partei nur zweimal uneingeschränkt äussern (neue Tatsachen und Beweismittel einbringen). Eine Änderung der Patentansprüche wird dem Vorbringen von neuen Tatsachen (Noven) gleichgesetzt. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten.
iusNet IP 27.10.2018

Auch die spezifisch gestaltete Oberfläche von Schminkpuder in einer Dose kann als Copyright geschützt werden

Rechtsprechung
Urheberrecht

Auch die spezifisch gestaltete Oberfläche von Schminkpuder in einer Dose kann als Copyright geschützt werden

Die durch Aldi kopierten spezifischen Oberflächengestaltungen von Schminkpuder in seiner Dose sowie der Dose selber betreffen schützenswerte kreative intellektuelle Elemente der Design-Urheber, weshalb Aldi durch das Kopieren eine Copyright-Verletzung beging. Daran ändert betr. Puder nichts, dass seine ursprüngliche Oberfläche beim Gebrauch verschwindet.
iusNet IP 29.09.2019

Dem Zeichen «Medical Reha Park (fig.)» ist im Vergleich zu «Medical Park» der Markenschutz zu gewähren

Rechtsprechung
Markenrecht

Dem Zeichen «Medical Reha Park (fig.)» ist im Vergleich zu «Medical Park» der Markenschutz zu gewähren

Zwar besteht hinsichtlich der beanspruchten Produkte eine zumindest starke Gleichartigkeit und ist auch von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen. Bei beiden Marken ist jedoch das Bildelement prägend und der so vermittelte Eindruck derart unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
iusNet IP 29.09.2019

«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar

Rechtsprechung
Markenrecht

«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar

«IGP» kann als Abkürzung des im Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung enthaltenen Begriffs «indication géographique protégée» verstanden werden und die für die beantragte Marke «IGP» beanspruchten Produkte können in das Register für geschützte geografische Angaben aufgenommen werden. Deshalb ist eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen, wenn für dieselben Produkte auch eine Marke «IGP» eingetragen wird.
iusNet IP 29.09.2019

«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

«atrimos immobilien gmbh» ist im Verhältnis zu «altrimo ag» sowohl firmen- als auch lauterkeitsrechtlich zulässig

Die Klage der « altrimo ag» gegen die «atrimos immobilien gmbH» wird abgewiesen. Zwar bestehen gewisse Überschneidungen der betroffenen Geschäftsfelder. Indessen liegen auf beiden Seiten kennzeichungsstarke Fantasieelemente vor, weshalb firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch die tatsächlich verwendeten Logos sprachen nicht für einen (lauterkeitsrechtlichen) Verstoss.
iusNet IP 29.09.2019

Fragen zur EU-Urheberrechtsrichtlinie, insbes. betr. den Begriff «Zitat» sowie betr. das Thema der bereits rechtmässig erfolgten öffentlichen Zugänglichmachung

Rechtsprechung
Urheberrecht

Fragen zur EU-Urheberrechtsrichtlinie, insbes. betr. den Begriff «Zitat» sowie betr. das Thema der bereits rechtmässig erfolgten öffentlichen Zugänglichmachung

Als Zitat i.S. der EU-Richtlinie zur Informationsgesellschaft gilt auch ein lediglich durch Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei zur Verfügung gestelltes Dokument. Eine bereits rechtswirksam erfolgte öffentliche Zugänglichmachung setzt entweder die Zustimmung des Rechteinhabers, eine Zwangslizenz oder eine gesetzliche Erlaubnis voraus.
iusNet IP 24.08.2019

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