Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
I. Ausgangslage
Die AVIA AG und die AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten (Genossenschaft) (nachfolgend auch Klägerinnen), sind beide im Bereich von Energieträgern tätig, wobei es auch um die Aktivitäten in Tankstellen-Nebenbetrieben wie AVIA shops geht. Am 6. Juni 2019 klagten sie beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen die Lavia GmbH (nachfolgend auch Beklagte), deren statutarischer Zweck im Handeln und Vertrieb von Lebensmitteln besteht, mit der Forderung, die Lavia GmbH habe diese Firma oder deren Bestandteil «Lavia» nicht mehr zu verwenden.
Gutheissung der Klage
II. Erwägungen insbes. zum Markenrecht
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 951 OR hat sich die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft – ohne Rücksicht auf die Tätigkeitsbereiche der Betroffenen – deutlich von allen andern in der Schweiz eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu unterscheiden, um eine entsprechende Verwechslungsgefahr auszuschliessen. (E. 2.2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Mitte)
b) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Firma eines...
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