Das Zeichen «Osaka Soda (fig.)» mit sichelförmig gebogenem Element verstösst nicht gegen den Schutz des Roten Halbmondes
Obschon das Symbol des Roten Halbmondes analog zum Roten Kreuz einen ausgeprägten Schutz gegen den Missbrauch durch Marken geniesst, liegt im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Rotkreuzgesetz) vor; denn die figurativen Elemente der Marke stellen eine Einheit dar, welche gemeinsam als Fantasiezeichen wahrgenommen wird.
Das Zeichen «OLD SKOOL» ist für die beanspruchten Waren beschreibend und die Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend belegt
Für die Marke «OLD SKOOL» wurde der Markenschutz infolge Verkehrsdurchsetzung für Turnschuhe geltend gemacht. Das BVGer erkannte auf Zugehörigkeit des Zeichens zum Gemeingut sowie auf fehlendes Freihaltebedürfnis und wies die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung ab.
Die Bildmarke für den «Rubik’s Cube» ist nicht eu-markenschutzfähig
Obschon die Bildmarke für den sog. «Rubik’s Cube» nicht auch den für die Anwendung dieses Objekts benötigten inneren Drehmechanismus zeigt, hält das Gericht die entscheidenden Elemente als gegeben, welche einen Markenausschluss wegen Darstellung der technischen Wirkung des Produkts durch das Zeichen rechtfertigen.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «SALVADOR DALI» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin des Zeichens «SALVADOR DALI» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum ausreichend glaubhaft zu machen; denn die eingereichten Belege reichen dazu bei weitem nicht aus.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Fundació Gala-Salvador Dali (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin des Zeichens «Fundació Gala-Salvador Dali (fig.)» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum ausreichend glaubhaft zu machen; denn die eingereichten Belege reichen dazu bei weitem nicht aus.
Die Widerspruchsmarken «Burn Energy (fig.)» sowie «BURN» setzen sich gegen das Zeichen «burn (fig.)» mangels Produkteähnlichkeit nicht durch
Dem Zeichen «burn (fig.)» ist die Schutzausdehnung in die Schweiz im Verhältnis zu den Widerspruchsmarken «Burn Energy (fig.)» sowie «BURN» zu gewähren, weil eine einschlägige Produkteähnlichkeit zu verneinen ist. Die Zeichenähnlichkeit wurde nicht geprüft.
Das Zeichen «PALACE» ist bezüglich in Luxushotels oft angebotener Waren nicht schutzfähig
«Palace» bedeutet im französisch-sprachigen Umfeld «grosses Luxushotel». Soweit in solchen Hotels üblicherweise Waren angeboten werden, erweist sich deren Beanspruchung durch das Zeichen «PALACE» als beschreibend und damit dem Gemeingut zugehörend.
Dem Zeichen «[Küchenmaschine] (fig.)» wird die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert
Für die beanspruchten Waren ist das Zeichen «[Küchenmaschine] (fig.)» beschreibend und damit zum Gemeingut gehörend. Dies trifft nicht nur auf die Maschine selber als beanspruchtes Produkt zu, sondern auch mit Bezug auf die Darstellung der Maschine auf Druckerzeugnissen; denn diesbezüglich entsteht ebenfalls der Eindruck eines Zusammenhanges mit dem Produkt selber.
Das Zeichen «Deluxe (fig.)» ist bezüglich der beanspruchten Produkte der Lebensmittel- und Getränkeindustrie nicht schutzfähig
«Deluxe» wirkt für Produkte der Lebensmittel- und Getränkeindustrie klar als beschreibend und anpreisend für einen Hersteller, welcher unterschiedliche Produktsegmente einschliesslich besonders teurer oder wertvoller Waren führt. Höchstens eine besondere grafische Gestaltung könnte daher eine Schutzwirkung entfalten, was vorliegend nicht zutrifft.
Der Import von Uhrenfälschungen für private Zwecke birgt das Risiko einer markenrechtlichen Verfolgung
Auch eine natürliche Person, die Uhrenfälschungen zu privaten Zwecken in die Schweiz importiert, kann – ohne Verschuldensnachweis – markenrechtlich verfolgt werden. Eine Klage gestützt auf Art. 55 Abs. 1 Bst. a MSchG setzt dabei voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens des Importeurs besteht.