Bezüglich der betroffenen Wort-/Bildmarken mit dem Element «Top Care» sind sowohl Verwechslungsgefahr als auch Verkehrsdurchsetzung zu verneinen
Gemäss Handelsgericht Zürich unterscheiden sich die angefochtenen Zeichen insbes. angesichts der unterschiedlichen Zeichenelemente sowie Farbgestaltungen ausreichend von den klägerischen. Auch dringt die gemachte Verkehrsdurchsetzung nicht durch.
Nach US-recht stellt die Darstellung von Picasso-Werken durch «The Picasso Projekt» im Verhältnis zum Zervos Katalog ein «fair use» dar
In der Übernahme von fotografischen Kopien aus dem sog. Zervos Katalog durch «The Picasso Project» liegt keine Urheberrechtsverletzung nach amerikanischem Recht; denn «The Picasso Project» wendet sich an Bibliotheken, akademische Institutionen, Kunstsammler und Auktionshäuser, weshalb hier ein «fair use» vorliegt.
Der Markenschutz findet eine Grenze bei der Verwendung eines Zeichens im Bereich künstlerischer Gestaltungen durch Dritte
Die künstlerische Freiheit stellt einen Aspekt des Rechts des Künstlers auf freie Meinungsäusserung i.S. der EMRK dar. Dabei darf das künstlerische Werk im Zusammenhang mit einer geschützten Marke jedoch nicht darauf abzielen, die Marke oder deren Inhaber selber zu schädigen.
Handelt es sich bei Patenten um Teilanmeldungen, muss der beanspruchte Gegenstand sowohl in den Unterlagen der Vorgeneration (Stammanmeldung) als auch in den Unterlagen der Patentanmeldung Stützung finden (Art. 76 und 123 EPÜ), damit keine unzulässige Änderung vorliegt.
Die Widerspruchsmarke «THEA» für Bekleidungsprodukte setzt sich gegen das Zeichen «ROSA THEA» für dieselben Produkte durch
Infolge Warenidentität sowie Zeichenähnlichkeit, inbes. – wenn auch an zweiter Stelle – vollständiger Übernahme der Widerspruchsmarke ist eine zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen; denn auch die Unterschiede im Sinngehalt der Zeichen reichen nicht aus, um eine ausreichende Differenzierung zu bewirken.
Die Widerspruchsmarke «iTravel» setzt sich gegen das Zeichen «itravel – for that moment» für praktisch dieselben Produkte durch
Infolge zumindest hochgradiger Produktegleichheit sowie insbes. angesichts der integralen Übernahme der Widerspruchsmarke führt das angefochtene Zeichen trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise sowie reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu einer relevanten Verwechslungsgefahr.
Die Widerspruchsmarke «CREMOLAN» weist bei Publikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad keine schädliche Zeichenähnlichkeit mit «XEROLAN» auf
Mit Bezug auf Produkte, welche durch das Publikum mit leicht reduzierter Aufmerksamkeit betrachtet werden, ist eine schädliche Zeichenähnlichkeit zwischen «CREMOLAN» und «XEROLAN» festzustellen. Für Waren, bei denen das Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, ist eine solche jedoch zu verneinen.
Das Zeichen «NOVE» ist (u.a.) auch für Schmuckwaren und Bekleidung schutzfähig
Im Gegensatz zum IGE qualifiziert das BVGer das Zeichen «NOVE» für keine der schweizerischen Landessprachen – und insbes. auch nicht für die italienische Sprache trotz der diesbezüglichen Verwandtschaft mit «nuove» – hinsichtlich der beanspruchten Produkte als nicht zum Gemeingut gehörend.
Dem Zeichen «ALOFT» wird für die (u.a.) beanspruchten Hoteldienstleistungen die Eintragung verweigert
Mit Bezug auf die beanspruchten Hoteldienstleistungen («services hôteliers») erweist sich das Zeichen «ALOFT» – da beschreibend – als zum Gemeingut gehörend. Demgegenüber hat die Vorinstanz demselben Zeichen die Eintragung für «services de restauration (alimentation)» zu Recht zugestanden.
«accroma labtec AG» ist im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig
Die Firma «accroma labtec AG» ist einschliesslich analoger Domain-Namen im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig. Dies insbes. angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen den Wortanfängen «acc» und «Arch».