Neue Tatsachen nach Fachrichtervotum/Substanziierungspflicht
Neue Tatsachen nach Fachrichtervotum/Substanziierungspflicht
Neue Tatsachen nach Fachrichtervotum/Substanziierungspflicht
I. Ausgangslage
Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen mit Sitz in Schweden. Sie ist Inhaberin des Europäischen Patents 01272195 mit Wirkung für die Schweiz, das die Verwendung des Wirkstoffs «Fulvestrant» für die Behandlung von Brustkrebs schützt. Gestützt auf dieses Patent beantragte die Klägerin in der Klage u.a., es sei der Beklagten (Sandoz Pharmaceuticals AG) zu verbieten, ein entsprechendes Generikum in der Schweiz anzubieten, auf den Markt zu bringen oder zu importieren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nach der Vergleichsverhandlung sowie Replik und Duplik sowie weiteren Schriftenwechseln erfolgte am 12. März 2019 ein Fachrichtervotum. Am 29. Juli 2019 informierte die Klägerin, dass sie einen Antrag auf Teilverzicht gemäss Art. 4 PatG beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) stellen werde. Mit Schreiben des IGE vom 6. August 2019 wurde diesem Antrag entsprochen. Damit wurde das Klagepatent (in der Schweiz) nach Aktenschluss durch Teilverzicht eingeschränkt. Am 20. Januar 2020 fand die Hauptverhandlung statt.
Der nachfolgend zusammengefasste Endentscheid des Bundespatentgerichts ist in Rechtskraft erwachsen. ...
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