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Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch

Im Vordergrund steht folgendes Thema: Es bestehen ausreichende Unterschiede zwischen den Zeichen. Mangels Worten erübrigt sich ein entsprechender Vergleich. In visueller Hinsicht bestehen erhebliche Differenzierungen, v.a. bezüglich der Position der Figuren, und konzeptionell wäre eine ungewöhnliche Analyse seitens des Publikums nötig, um schädliche Ähnlichkeiten zu entdecken.
iusNet IP 18.12.2020

Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen

Rechtsprechung
Markenrecht

Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen

Die Unterscheidungskraft von Zeichen in Form farbiger Motive, die z.B. auf Fahrzeugen angebracht werden, ist unter Einbezug der betroffenen Gegenstände (also z.B. der Fahrzeuge) zu beurteilen.
iusNet IP 18.12.2020

Der Widerspruch der Wortmarke «MASSI» gegen «MESSI (fig.)» des Fussballers Messi dringt nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Der Widerspruch der Wortmarke «MASSI» gegen «MESSI (fig.)» des Fussballers Messi dringt nicht durch

Angesichts der notorischen Bekanntheit des Namens Messi mit Bezug auf den weltbekannten Fussballer besteht ein hinreichender Unterschied des Zeichens «MESSI (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MASSI».
iusNet IP 18.12.2020

Aktivlegitimation / Peer to Peer Protokoll / Patentverletzung

Rechtsprechung
Patentrecht

Aktivlegitimation / Peer to Peer Protokoll / Patentverletzung

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund einer exklusiven (ausschliesslichen) Lizenz gegeben, wobei der Lizenzvertrag nicht zwingend als Beweismittel eingereicht werden muss. Weiter ist zwischen dem Kopieren von Daten und dem Verschieben von Daten (gemäss den Patentansprüchen) zu differenzieren. Letzteres beinhaltet ein Kopieren und zugleich ein Löschen der Daten an deren ursprünglicher Stelle, also zwei miteinander verbundene Vorgänge.
iusNet IP 18.12.2020

Mit Bezug auf Ingwer-Liköre stellt «Summerer» (u.a.) im Vergleich zum bereits bekannten «Ingwerer» eine Rufausbeutung nach UWG dar

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Mit Bezug auf Ingwer-Liköre stellt «Summerer» (u.a.) im Vergleich zum bereits bekannten «Ingwerer» eine Rufausbeutung nach UWG dar

Mit Bezug auf Ingwer-Likör liegt in der Bezeichnung «Summerer» eine Rufausbeutung im Verhältnis (u.a.) zum bereits bekannten Produkt unter der Bezeichnung «Ingwerer» vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG). Dies unabhängig davon, dass das «Ingwerer» vertreibende Unternehmen dieses Zeichen auch als Marke eintragen liess.
iusNet IP 18.12.2020

Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht

Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch

Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
iusNet IP 18.12.2020

«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig

Rechtsprechung
Markenrecht

«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig

«UMBRA SHEER» unterliegt als Kombination von «umbra» (im Sinne einer Farbe oder Farbeigenschaft) und «sheer» dem Freihaltebedürfnis; denn die Mitbewerber haben ein Interesse daran, den Begriff «sheer» in Kombination mit einer Farbe oder Farbeigenschaft als Produktebeschrieb für Kosmetika zu verwenden.
iusNet IP 18.12.2020

Die Zeichen «LOTERIE ROMANDE» und «JOUEZSPORT ! LOTERIE ROMANDE» sind für Dienste mit Leistungserbringung am Unternehmenssitz schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Zeichen «LOTERIE ROMANDE» und «JOUEZSPORT ! LOTERIE ROMANDE» sind für Dienste mit Leistungserbringung am Unternehmenssitz schutzfähig

Bezüglich der fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 anerkennt das BVGer einen Markenschutz trotz Herkunftsangabe «ROMANDE» insoweit, als diese Leistungen durch die Markeninhaberin erbracht werden. Demgegenüber stellt diese Herkunftsangabe bezüglich der untersuchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 einen absoluten Ausschlussgrund dar.
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Das Zeichen «QR-Code (fig.)» mit einem Kreuz in dessen Mitte ist entgegen der Ansicht des IGE schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «QR-Code (fig.)» mit einem Kreuz in dessen Mitte ist entgegen der Ansicht des IGE schutzfähig

Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem Kreuz in der Mitte des fraglichen Zeichens die nötige Dominanz absprach, attestiert das BVGer ihm die nötige Unterscheidungskraft, weil die Gestaltung in der Mitte die an sich vorhandene Banalität als Abbildung eines QR-Codes überspiele.
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«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig

Das Zeichen «NeoGear» wird im Zusammenhang mit Elektroprodukten der Klasse 9 wie Schaltanlagen etc. als beschreibend oder gar anpreisend verstanden, weshalb es – als zum Gemeingut gehörend – nicht schutzfähig ist.
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