Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen
Wird eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft mit Erhebungskompetenz für Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungen zur ermessensweisen Berechnung entsprechender Beträge gezwungen und reagiert der oder die Betroffene auf eine entsprechende Einforderungsklage auch gegenüber dem Gericht nicht, wird die Forderung ohne weiteres anerkannt.
Die Widerspruchsmarke «Polospieler (fig.)» setzt sich gegen «USA.POLO.SPORT.COMPANY Since 1870 (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr durch
Angesichts von Produktegleichheit bzw. -Ähnlichkeit und insbes. der integralen Übernahme der Darstellung zweier Polospieler ohne ins Gewicht fallende Änderungen in der Zeichnung besteht Verwechslungsgefahr. Daran ändern auch die Wortelemente im jüngeren Zeichen nichts; denn aufgrund der Zeichenähnlichkeit sind falsche Zusammenhänge zu vermuten.
Die Widerspruchsmarke «DOLOCYL» setzt sich gegen «DOLOCAN» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteidentität und Übereinstimmungen zwischen den Zeichen wird eine Verwechslungsgefahr verneint; denn die Widerspruchmarke sei nur schwach kennzeichnungskräftig und ihr Buchstabe «y» wirke bezüglich der betroffenen Produkte als genügend unterscheidungskräftig im Vergleich mit dem angefochtenen Zeichen.
Das Zeichen «STELLAR» ist für Hörgeräte und ihr Zubehör nicht beschreibend
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gelangt das BVGer zum Schluss, das Zeichen «STELLAR» wirke für die beanspruchten Hörgeräte und deren Zubehör nicht beschreibend, weshalb ihm die Schutzausdehnung in der Schweiz zuzugestehen sei.
Die Konkurrentin der Gesuchstellerin um Markeneintragung von «HISPANO SUIZA» ist nicht legitimiert zur Beschwerde gegen diese Eintragung
Das BVGer tritt auf die in Rede stehende Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend zu substantiieren vermochte und auch nicht die strengen Anforderungen an die Legitimation von Konkurrenten erfüllte.
Der gegen die Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.) sowie «UNIVERSAL GENEVE» geltend gemachte Nichtgebrauch setzt sich für Uhren nicht durch
Für Uhren konnte die Inhaberin der Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.)» sowie «UNIVERSAL GENEVE» im Vergleich zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs genügend Beweismittel vorbringen, welche einen relevanten Markengebrauch glaubhaft(er) machten. Demgegenüber misslang der Gebrauchsnachweis für die weiter beanspruchten Uhrenbestandteile.
Die Widerspruchsmarke «PLANÈTE +» setzt sich gegen «PERPETUAL PLANET» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteähnlichkeit fehlt eine Verwechslungsgefahr. Zwar übernimmt das angefochtene Zeichen den Begriff «PLANET». Jedoch besteht mit dem Wort «PERPTUAL» im jüngeren Zeichen ein relevanter Unterschied und erweist sich die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke als relativ schwach.
Erfindungen durch Maschinen im Bereich künstlicher Intelligenz können Gegenstand von Patentanmeldungen sein
Maschinen im Bereich künstlicher Intelligenz können Erfindungen schaffen. Zwar kommen sie selber nicht als Anmelder von Patenten in Betracht; jedoch kann ein entsprechendes Gesuch durch Eigentümer bzw. Besitzer, welche die Maschine kontrollieren, gestellt werden.
Beschwerde gegen das Urteil B-2092/2020 des Bundesverwaltungsgerichts betr. Gesuch um Akteneinsicht in eine nationale Patentanmeldung
Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Er-messen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen-sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.