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Markenrecht

Markenrecht

Das Zeichen «APPLE» ist angesichts seines Bezugs auf das weltberühmte Unternehmen «APPLE» für sämtliche beanspruchten Waren marktschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «APPLE» wird angesichts des notorisch überragenden Bekanntheitsgrades als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung vom (hier relevanten) Durchschnittskonsumenten nicht i.S. einer Frucht, sondern als unmittelbarer Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden. Das angemeldete Wortzeichen «APPLE» ist somit für alle beanspruchten Waren als Unterscheidungsmerkmal der verschiedenen Anbieter tauglich.
iusNet IP 23.06.2019

Die Widerspruchsmarke «UBER» setzt sich gegen die Wort-Bildmarke «uberall (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Selbst unter der Annahme, dass die durch die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen angesprochenen massgebenden Verkehrskreise eine allfällig erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen und dass die Widerspruchsmarke nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der jüngeren Marke, insbes. weil das Wort «uber» durch die jüngere unverändert sowie am Anfang des Zeichens übernommen wird und das Bildelement verhältnismässig unbedeutend erscheint.
iusNet IP 11.06.2019

Die Widerspruchsmarke «THINK DIFFERENT» setzt sich mangels Nachweises notorischer Bekanntheit in der Schweiz gegen «Tick different (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Für die nicht-registrierte US-Marke «THINK DIFFERENT» (sog. «unregistered trademark) wurde gegen die jüngere Marke «Tick different (fig.) geltend gemacht, die US-Marke geniesse in der Schweiz Schutz wegen ihrer notorischen Bekanntheit. Für die US-Marke wurde zwar glaubhaft gemacht, dass sie bis 2006 für die Waren «Computer» (mithin andere als durch die jüngere Marke beanspruchte Waren), nicht jedoch auch noch im Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke in der Schweiz notorisch bekannt war.
iusNet IP 11.06.2019

Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» weist im Vergleich zur Marke «TESLA POWERWALL» grosse Zeichenähnlichkeit auf. Auch besteht erhebliche Warengleichheit mit Bezug auf die Waren «appareils et instruments pour la conduite, la distribution, la transformation, l’accumulation, le réglage ou la commande du courant électrique» der Klasse 9. Trotz erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise ist diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die zweite Widerspruchsmarke «TESLA» blieb ungeprüft.
iusNet IP 11.06.2019

«Zurich Real Estate» verletzt im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht

Rechtsprechung
Markenrecht
Gemäss Handelsgericht Zürich verstösst «Zurich Real Estate AG» im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» insbes. wegen Verwechslungsgefahr gegen Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht. Die Verwendung des Namens «Zurich» wird im vorliegenden Fall nicht als solche einer zum Gemeingut gehörenden geografischen Bezeichnung qualifiziert, weil eine gegen Gemeingut sprechende Verkehrsdurchsetzung gegeben sei und «Zurich» nicht dem gebräuchlichen deutsch-sprachigen Ortsnamen «Zürich» entspreche.
iusNet IP 26.05.2019

POSTAUTO wird für einen (weiteren) Teil der Produkte als durchgesetzte Marke registriert

Kommentierung
Markenrecht
POSTAUTO wird die originäre Unterscheidungskraft für Produkte in den Kl. 9, 12, 16, 28, 39 und 41 abgesprochen, jedoch vorwiegend registriert als durchgesetzte Marke. Nebst Gebrauchsbelegen ist die Bekanntheit des Zeichens zu prüfen. Aufgrund überragender und langjähriger Verkehrsgeltung wurde POSTAUTO schweizweit zu einem schlagwortähnlichen Begriff. Die Beweiserleichterung des 10-jährigen Gebrauchs stellt keine absolute Zeitspanne dar. Vorliegend genügen wenige deklaratorische Belege während dieser Zeitspanne. Feste Beweissätze sind unzulässig wie bspw. die Pflicht zur Demoskopie.
Niklaus Mürner
iusNet IP 22.04.2019

Die Marke «SO’BiOétic (fig.)» ist infolge Verwechslungsgefahr sowie z.T. schädlicher Wirkung für die Widerspruchsmarken nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die betroffenen Zeichen sind sich im Lichte einer Gesamtbeurteilung – insbes. angesichts der gemeinsamen Elemente «so» – in schädlicher Weise ähnlich. Hinsichtlich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Produkte für das Bleichen und anderer Reinigungsmittel besteht die Gefahr, dass das bedeutende Renommee der Widerspruchsmarken negativ beeinflusst wird.
iusNet IP 22.04.2019

Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist nicht schutzfähig. Zum einen wird es durch einen Teil der Verkehrskreise, nämlich die Spezialisten in Fachgeschäften mit Bezug auf die Waren Schnupftabak bzw. Schnupfpulver als Herkunftsbezeichnung verstanden, weshalb es zum Gemeingut zählt. Zudem ist das Zeichen irreführend, weil sämtliche beanspruchten Produkte nicht aus dieser Stadt stammen.
iusNet IP 22.04.2019

Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten Waren nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Auffassung des IGE, wonach sich ein Teil der durch die Marke «ETERNA» beanspruchten Waren, nämlich diejenigen, welche sich an Fachabnehmer aus der Industriebranche wenden, als nicht schutzfähig erweist, wird bestätigt. In diesem Zusammenhang erweist sich die Marke mit der italienisch-sprachigen Bedeutung von «ewig» als qualitativ anpreisend, damit zum Gemeingut gehörend und deshalb nicht eintragungsfähig.
iusNet IP 07.04.2019

Die Marke «SWICASA» erweist sich gegenüber der Marke «MICASA» als schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «SWICASA» weist – für dieselben Waren – im Vergleich zu «MICASA» grosse Ähnlichkeiten mit Bezug auf Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt auf. Weiter ist festzuhalten, dass die Verkehrsdurchsetzung für die Marke «MICASA» weder als besonders schwach noch als besonders stark einzustufen ist, weshalb ihr nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Eine Verwechslungsgefahr ist jedoch nicht gegeben, weil die Anfangssilbe «SWI» den Schluss auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft zulässt.
iusNet IP 07.04.2019

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