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Markenrecht

Markenrecht

Formmarkenschutz und Kompatibilitätsinteresse

Fachbeitrag
Markenrecht
Die grundsätzlichen Fragen zum Schutz von Produktformen durch Markenrecht können heute als ­geklärt betrachtet werden. Dennoch gibt es auch mehr als 25 Jahre nach dem Inkrafttreten des Markenschutzgesetzes noch offene Fragen. Insbesondere gibt es widersprüchliche Rechtsprechung dazu, ob das Interesse, mit einem Primärprodukt kompatible Ersatzteile anzubieten, eine technische Notwendigkeit i.S.v. Art. 2 lit. b MSchG zu begründen vermag. Dieser Beitrag schlägt Antworten auf diese und weitere offene Fragen vor, namentlich nach den für die Prüfung nach Art. 2 lit.
sic! 11/2019

«Spezialist» geht noch – «Land» ist zu viel» oder Grenzziehung in einem Grenzfall

Kommentierung
Markenrecht
Laut Bundesgericht stellt der Gebrauch der Marke VW bei Reklame-Schildern mit der Aufschrift «VW-Land Toggenburg VW-Audi Spezialist» auf dem Dach des Betriebs eines inoffiziellen Händlers und Serviceanbieters von VW Originalfahrzeugen einen kenn¬zeichenmässigen Gebrauch dar (Enseigne) und ist überdies markenverletzend, da er den unzutreffenden Eindruck einer besonderen Beziehung zur Markeninhaberin erweckt. Der Gebrauch der ebenfalls verwendeten Bezeichnung "VW-Audi Spezialist» genügt.
Fabio Versolatto
iusNet IP 27.10.2018

Die Bildmarke von Moncler mit einem symbolischen Hahn setzt sich gegen die jüngere Marke von Rossignol mit ebenfalls einem symbolischen Hahn mehrheitlich durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die jüngere (Bild-) Marke von Rossignol und die Widerspruchs-(Bild-)marke von Moncler sind durch einen symbolischen Hahn geprägt, weshalb das BVGer eine relevante Zeichenähnlichkeit bejaht. Auch besteht weitgehend Deckungsgleichheit bei den durch die beiden Marken beanspruchten Produkten. Ausgenommen davon ist einzig das Produkt «trottinettes», was dazu führt, dass die Beschwerde der Monclair gegen die relativ weit gehende Abweisung des Widerspruchs durch das IGE in diesem Detail durch das BVGer abgewiesen wird.
iusNet IP 27.10.2018

Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die medizinischen Fachpersonen als massgebende Verkehrskreise verstehen das Zeichen «FIRMARRAY» ohne besondere Denkanstrengung als Hinweis auf einen strukturierten Aufbau auf einer Film-Oberfläche. Dementsprechend ist sein Sinngehalt als beschreibend bezüglich Natur oder Bestimmung des in den Klassen 1, 5, 9 und 10 beanspruchten Labormaterials zu qualifizieren mit der Folge, dass dem Zeichen die verlangte Unterscheidungskraft hinsichtlich der beanspruchten Produkte fehlt.
iusNet IP 27.10.2018

Die Widerspruchsmarken «Fix», «Profix», «Variofix», «Autofix» sowie «Multifix» setzen sich gegenüber «I.S.T. Kingfix» im Wesentlichen nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht bejaht eine zumindest weit gehende Produktegleichheit und insbes. angesichts der Übernahme von «fix» durch die angefochtene Marke auch eine schädliche Zeichengleichheit. Indessen werden die Widerspruchsmarken durch das Gericht – anders als durch das IGE – mit Ausnahme betr. elektrische und elektronische Zutrittskontrollapparate als nur kennzeichnungsschwach eingestuft, was im Wesentlichen zur Gutheissung der Beschwerde führt.
iusNet IP 27.10.2018

Das Zeichen «Weissenstein» ist keine indirekte Herkunftsangabe und deshalb auch für nicht-schweizerische Waren schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Gemäss IGE wirkt das Zeichen «Weissenstein» – als indirekte Herkunftsangabe – für Produkte ausländischer Herkunft täuschend. Das BGer verwirft diese Argumentation, weil nicht nur eine enge gedankliche Verknüpfung zwischen der Herkunftsangabe mit einem geografischen Gebiet verlangt sei, sondern auch, dass die Angabe als «Wahrzeichen» eine spezifische Herkunft repräsentiere. Da «Weissenstein» dieses zweite Kriterium nicht landesweit erfülle, sei es keine indirekte Herkunftsangabe, weshalb auch keine Täuschungsgefahr vorliegen könne.
iusNet IP 27.10.2018

Dem Zeichen «Gourmet (fig.)» von Nestlé für Tierfutter ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren

Rechtsprechung
Markenrecht
Auch im Zusammenhang mit Tierfutter entfaltet das Wort «Gourmet» den Sinn eines Hinweises auf ein qualitativ besonders hochwertiges Produkt. Mithin wird es durch die massgebenden Verkehrskreise als beschreibend und anpreisend verstanden. Die grafischen Elemente des Zeichens fallen dabei nicht aus dem Rahmen des Gewöhnlichen, sodass auch sie keine ausreichende Unterscheidungskraft bewirken. Schliesslich ist auch der geltend gemachte Vertrauensschutz vorliegend zu verneinen.
iusNet IP 27.10.2018

«nickelodeon BLAZE AND THE MONSTER MACHINES (fig)» ist im Vergleich zu «MONSTER REHAB», «MONSTER ENERGY ZERO ULTRA» und «MUSCLE MONSTER» eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Bezüglich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Produkte besteht zwar Identität. Jedoch sind insbes. die visuellen und sinnmässigen Unterschiede der fraglichen Marken so gross, dass eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist. Dabei hält das Gericht fest, entgegen der Vorinstanz sei zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarken spezifisch als Wortmarken eingetragen wurden mit der Folge, dass sie ungeachtet der Schriftart und der Darstellung zu schützen sind.
iusNet IP 27.10.2018

Die Zeichen der Glycine Watch SA erweisen sich im Vergleich zu den fraglichen Marken von Armani als korrekt

Rechtsprechung
Markenrecht
Aufgrund des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Marken ergibt sich keine relevante Zeichenähnlichkeit. Lediglich das – zudem sehr unterschiedlich dargestellte – Flügelmotiv weist eine gewisse Gemeinsamkeit auf, weshalb selbst bei einer isolierten Betrachtung der Bildelemente ein massgeblicher Unterschied zu erkennen ist. Im Falle der Verwendung des Zusatzelements «AIRMAN» durch die Glycine Watch SA werden die Differenzen zwischen den Marken noch akzentuiert.
iusNet IP 27.10.2018

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die Aktivitäten der beiden Unternehmen weisen eine gewisse Nähe auf. Trotz erheblicher Ähnlichkeit zwischen «Arveyron» und «Arveron» ist «ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» jedoch eine ausreichende Unterscheidungskraft zu attestieren. Dies nicht nur dank des Bindestrichs und des Zusatzes «Sàrl», sondern insbes. weil die Verwendung von «Rhône» auf einen mehrere hundert Kilometer langen Fluss hinweist und damit nicht als geografischer Hinweis bezüglich Ansässigkeit und Aktivitätsbereich zu verstehen ist.
iusNet IP 27.10.2018

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