ROLEX macht Ernst gegen Kapillarimporte und der Wolf beisst doch
ROLEX macht Ernst gegen Kapillarimporte und der Wolf beisst doch
ROLEX macht Ernst gegen Kapillarimporte und der Wolf beisst doch
I. Historie zum Verbot von Kapillarimporten gemäss Art. 13 Abs. 2 bis MSchG
Erstmals liegt ein höchstrichterliches Urteil zu Art. 13 Abs. 2 bis MSchG vor. Das Verbot von Kapillarimporten untersagt die Ein, Aus- und Durchfuhr von Fälschungen bzw. Piraterieprodukte zu privaten Zwecken und erfasst somit als Novum im Markenrecht rein private Tätigkeiten.
Beweggründe dieses Verbots waren einerseits die Erheblichkeit der Kapillarimporte in ihrer Summe, selbst wenn es sich mengenmässig um marginale Einzelfälle handelt. Zudem soll die Nachfrage durch Einzelpersonen nach Fälschungen das Angebot nicht stimulieren1.
II. Ausgangslage
Vor dem Bundesgericht standen sich einerseits die Beschwerdeführerin Rolex SA sowie andererseits der Beschwerdegegner in Form einer natürlichen Person gegenüber. Angefochten wurde das Urteil Nr. HG180077-O des Handelsgerichts Zürich vom 5. Juni 2019.
III. Sachverhalt
Der Beschwerdegegner bestellte über eine Webseite 11 Uhren bei einem chinesischen Anbieter, die den bekannten Rolex-Uhren ähnlich sind. Auf der Webseite waren die Uhren ohne Markenbezeichnung abgebildet. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin diverser Wort-Bildmarken mit dem Bestandteil ROLEX. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hielt die an den Beschwerdegegner adressierte Sendung mit 11 mutmasslich gefälschten Rolex-Uhren zurück. Auf diesen Uhren ist die Marke aber abgebildet.
IV. Prozessverlauf
Die EVZ informierte die Beschwerdeführerin über die zurückbehaltene Ware, worauf die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht Zürich Klage mit dem...
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