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Markenrecht

Markenrecht

Die Marke EPRIMO ist für die geltend gemachten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das international registrierte Zeichen EPRIMO ist wegen seines anpreisenden Charakters als Qualitätshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Die Kombination von "e" und "primo" ("erstklassig, gut") ergibt eine reklamehafte Anpreisung bzw. Selbstdarstellung.
iusNet IGR 10.11.2018

Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen; denn die Widerspruchsmarke "Pupa" wurde vollständig in die angefochtene Marke "Fashion Pupa" integriert, ohne dass jene ihre Individualität verlor oder ein unterschiedlicher Sinngehalt entstand. Entgegen früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein indirekt im Verkehr durchgesetztes Zeichen nicht (mehr) ohne weiteres als starke Marke zu behandeln. Vielmehr ist dahin gehend zu relativieren, dass der Schutzumfang einer Marke um so grösser ist, je stärker sich das Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat.
iusNet IGR 10.11.2018

Nichtgebrauchseinrede sowie Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen / Rückweisung infolge Neuerungen im Sachverhalt

Rechtsprechung
Markenrecht
Angesichts der ausdrücklichen Verpflichtung des Markeninhabers im Rahmen eines Lizenzvertrags mit einem Detail-Grossverteiler (Spar) zum Absatz des fraglichen Produktes (Nusstorten) in der Schweiz gilt der Markengebrauch als genügend glaubhaft gemacht. Da das Warenverzeichnis der Gegenpartei des Inhabers der Widerspruchsmarke relevante Änderungen erfahren hat, zu denen das IGE trotz Aufforderung durch das BVGer nicht Stellung bezogen hat, erfolgt eine Rückweisung der Sache an das IGE.
iusNet IGR 10.11.2018

Zwischen den Marken "IMPERIAL" UND "TIERRA IMPERIAL" besteht keine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke "IMPERIAL" hat wegen ihrer anpreisenden Wirkung nur eine schwache Kennzeichnungskraft, und in der angefochtenen Marke steht das Element "Tierra" – als "kaiserliche Erde" mit dem Begriff "Erde" – im Vordergrund. Deshalb ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Insbesondere angesichts des lediglich engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke fehlt auch eine (nur) mittelbare Verwechslungsgefahr, weil unwahrscheinlich ist, dass das Element "Imperial" als gemeinsames Stammelement der beiden Marken verstanden wird.
iusNet IGR 10.11.2018

Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren (Teile der Klasse 14 sowie Waren der Klasse 28) erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung (Form, Motiv; dreidimensionale Ausstattung) und somit dem Gemeingut zugehörend, ohne dass hier die Frage der Verkehrsdurchsetzung oder die allfällige Bekanntheit der Marke zu prüfen war.
iusNet IGR 10.11.2018

Zwischen den Marken "GLASS DOC" und "Glass Doc (fig.)" besteht eine Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ("GLASS DOC") nur schwach und kommen den Bildelementen der angefochtenen Marke gewisse Unterscheidungswirkungen zu. Angesichts der Identität der durch beide Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie der den Gesamteindruck prägenden identischen Wortelemente ist jedoch eine (unmittelbare sowie mittelbare) Verwechslungsgefahr gegeben.
iusNet IGR 04.11.2018

Die bezüglich des Begriffs "Manufactum" unveränderte Übernahme durch die angefochtene Marke "espresso manufactum" führt betr. die geltend gemachten Waren zur Verwechslungsgefahr

Rechtsprechung
Markenrecht
Insbesondere infolge der identischen Verwendung des Begriffs "Manufactum" in Alleinstellung durch die neue Marke ist – zumal angesichts der bezüglich der betroffenen Waren nur durchschnittlichen oder gar geringen Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise – auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu schliessen. Daran ändert auch die Voranstellung des Wortes "espresso" nichts; denn dies führt nicht zu einer Verschmelzung von Zeichen, welche dazu führte, dass das ältere Zeichen nicht mehr erkennbar wäre.
iusNet IGR 04.11.2018

ADB: Eintragungsanspruch aus Weiterbenutzungsrecht?

Kommentierung
Markenrecht
Seit 2005 existierte die Wort-/Bildmarke CH 541`930 ADB (fig.). Die Marke war für Waren der Klasse 9 hinterlegt und wurde wegen Nichtverlängerung am 11.07.2016 gelöscht. Das IGE gestand ein Weiterbenutzungsrecht zu. Seit 2009 geniesst das Sigel „ADB“ der Asian Development Bank Schutz durch das NZSchG. Der Bundesveraltungsgerichtsentscheid B-446/2017 vom 30. Juli 2018 betrifft die Frage, ob eine frühere Markeninhaberin aus ihrem Weiterbenutzungsrecht an der erloschenen Marke einen Eintragungsanspruch für ein neues Zeichen ableiten kann.
Brigitte Bieler
iusNet IGR 30.09.2018

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)

Rechtsprechung
Markenrecht
„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Vorab wird jedoch das Thema des Nichtgebrauchs behandelt; anschliessend prüft das Gericht die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
iusNet IGR 30.09.2018

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