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Das Zeichen «Salvador Dali (fig.)» erweist sich gegenüber der Marke «DALIGRAMME» als schutzfähig

Das Zeichen «Salvador Dali (fig.)» erweist sich gegenüber der Marke «DALIGRAMME» als schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «Salvador Dali (fig.)» erweist sich gegenüber der Marke «DALIGRAMME» als schutzfähig

B-6540/2017 v. 9.12.2019

I. Ausgangslage

Mit Datum vom 8. März 2016 wurde die Schweizer Marke Nr. 685'012 «Salvador Dali (fig.)» der TTS Holding SA, Chiasso, im Swissreg u.a. für Waren der Klassen 14 und 25 publiziert. Dabei hat sie folgendes Aussehen:

Gegen diese Marke erhob die spanische FUNDACION GALA-SALVADOR DALI am 7. Juni 2016 gestützt auf ihre Marke IR 1'100'776 «DALIGRAMME» für die Klassen 14 sowie 25 Widerspruch. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies das IGE den Widerspruch ab: Die Waren seien zwar teilweise identisch oder gleichartig; indessen wiesen die Zeichen keine relevante Ähnlichkeit auf, weshalb keine Verwechslungsgefahr vorliege. Gegen diesen Entscheid erhob die FUNDACION GALA-SALVADOR DALI am 17. November 2017 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II.     Erwägungen unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber einer Marke Widerspruch gegen ein jüngeres Zeichen erheben, wenn dasselbe seinem Zeichen ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Produkte registriert ist, weshalb eine Verwechslungsgefahr entsteht bzw. zu befürchten ist, dass ein Zeichen für das andere gehalten wird (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder dass die massgebenden Verkehrskreise die Zeichen zwar unterscheiden, jedoch nicht zutreffende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern vermuten (mittelbare Verwechslungsgefahr). (E. 2.1 erster Satz i.V.m. E. 2.5 erster Teil)

b) Keine Verwechslungsgefahr ist gegeben bei Anspielungen oder Anlehnungen an bekannte Marken, sofern diese aufgrund von deren Bekanntheit zwar erkannt werden, jedoch sich auf Produkte ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs beschränken. (E. 2.5 a.E.)

c) Kriterien der unter Bst. a hievor erwähnten Verwechslungsgefahr sind (i) die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, (ii) die Zeichenähnlichkeit und (iii) die Gleichartigkeit der betroffenen Produkte. Dabei müssen die zu vergleichenden Zeichen um so unterschiedlicher sein, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt die Produkte um so unterschiedlicher, je ähnlicher sich die Zeichen sind. (E. 2.1 zweiter Teil)

d) Bei strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs ist die Verwechslungsgefahr eher anzunehmen; denn diesfalls ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und geringerem Unterscheidungsvermögen der massgebenden Verkehrskreise zu rechnen als bei Spezialprodukten bzw. einem mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Fachleuten. (E. 2.4)

e) Für eine Gleichartigkeit der Produkte sprechen (i) Übereinstimmungen zwischen: den Herstellungsstätten, den Abnehmerkreisen, den Verwendungszwecken, der Substituierbarkeit, verwandten oder gleichen technologischen Indikationsbereichen oder dem Verhältnis zwischen Hauptware und Zubehör sowie (ii) aus Sicht der Abnehmer sinnvolle Leistungspakete der zu vergleichenden Produkte. (E. 2.2 zweiter Teil)

f) Die Gleichartigkeit der Produkte beurteilt sich aufgrund der Einträge im Markenregister. (E. 2.2 erster Satz).

g) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist ebenfalls vom Markeneintrag auszugehen. (E. 2.3 zweiter Satz) 

h) Für die Zeichenähnlichkeit ist abzustellen auf den Gesamteindruck, welchen die zu vergleichenden Marken in der Erinnerung der massgebenden Verkehrskreise hinterlassen. (E. 2.3 erster Satz)

i) Bei Bildmarken mit Sinngehalt können sowohl für Gesamteindruck als auch für Kennzeichnungskraft (vgl. dazu Bst. c/i hievor) die äussere Gestaltung sowie der Sinngehalt entweder infolge Übereinstimmungen die Verwechslungsgefahr begünstigen oder dank Unterschieden eine solche vermeiden. (E. 2.3 zweiter Teil)

j) Hinsichtlich der bildnerischen Gestaltung ist die Verwechslungsgefahr i.d.R. zu bejahen, wenn die angefochtene Marke lediglich eine Variation, Bearbeitung oder Modernisierung des älteren Zeichens darstellt, ohne dem Betrachter eine originelle Bildwirkung zu vermitteln. (E. 2.3 a.E.)

2. Subsumtion:

  • ls massgebende Verkehrskreise gelten mit Blick auf die Waren der Klasse 14 (hier eher Waren im Schmuck- oder Verschönerungsbereich) die Endverbraucher, wobei ihnen eine durchschnittliche Aufmerksamkeit zu attestieren ist. Für die Waren der Klasse 25 (hier eher Waren aus dem Bekleidungssektor) erkennt das Gericht ebenfalls auf die Endabnehmer, jedoch mit einer grösseren Aufmerksamkeit, weil Kleider vor dem Kauf meistens anprobiert würden. (E. 3)
  • Zwar bestehen gewisse Unterschiede in den beanspruchten Waren. Gesamthaft ist jedoch von einer starken Gleichartigkeit der Waren auszugehen, da entweder Identität besteht oder zumindest die Vertriebswege oder das Herstellungs-Know-how sehr ähnlich sind. (E. 4)
  • Eine Zeichenähnlichkeit bzw. damit verbundene Verwechslungsgefahr wird durch das Gericht verneint: Unter der Annahme, dass die Schrift im strittigen Zeichen erkennbar wäre, bestünde die Gemeinsamkeit mit der älteren Marke allein im Wort «Dali», während das nicht übernommene Wort «gramme» für die Widerspruchsmarke ähnlich prägend wirkt. Die Zeichen unterscheiden sich daher in einem prägenden Schriftelement. Zudem sprechen auch die Bildelemente gegen eine Zeichenähnlichkeit. (E. 5.3 Abs. 2)
  • Die durch die Bf geltend gemachte sinngehaltliche Ähnlichkeit der Zeichen, weil mit «Daligramme» eine Unterschrift von Dalì gemeint sei, wird nicht unterstützt. «Daligramme» sei eine Wortneuschöpfung aus dem Nachnamen «Dali» und dem Wort «gramme», weshalb die massgebenden Verkehrskreise nicht von Vornherein eine Verbindung mit einer Unterschrift von Dalì schüfen, zumal auch eine allfällige erhöhte Bekanntheit des Künstlernamens «Dalì» vorliegend unerheblich wäre, da die Widerspruchsmarke nicht Waren aus seinem Schaffensbereich beanspruche. (E. 5.4.1 – 5.4.3)
  • Das Gericht stellt zwar die Frage, ob es richtig wäre, allein auf eine schwache Wiedergabe des Zeichens bzw. hinsichtlich dessen Lesbarkeit auf das Markenregister abzustellen; denn dieses Register erfülle «in erster Linie eine administrative Funktion». Es lässt diese Frage jedoch offen angesichts der fehlenden Zeichenähnlichkeit. (E. 5.3 Abs. 1 zweiter Teil)

III.     Fazit

Das BVGer relativiert bezüglich schwacher Wiedergaben im Markenregister die Verbindlichkeit der Wirkung entsprechender Eintragungen (vgl. dazu Ziff. II/1 Bst. f und g hievor) zwar etwas, geht jedoch auf diese Frage nicht näher ein, weil es vorliegend ohnehin an einer relevanten Zeichenähnlichkeit fehle. 

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