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Markenrecht

Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «COCO» setzt sich gegenüber der angefochtenen Marke «COCOO (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «COCOO (fig.)» zeigt im Vergleich zur Widerspruchsmarke «COCO» erhebliche Parallelen. Dies betrifft insbes. die identische Sprechweise von «coco» und «cocoo» durch die massgebenden Verkehrskreise deutscher sowie italienischer (Landes-) Sprache. Zwar ist angesichts mangelnder Präzision bezüglich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Produkte nicht auszuschliessen, dass sich ein Teil derselben tatsächlich auf Kokosnüsse bezieht. Dieser Aspekt ändert jedoch nichts daran, dass sich das Zeichen «COCO» hier vollständig durchsetzt.
iusNet IP 07.04.2019

Die Marke «j (fig.)» erweist sich gegenüber den Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» als schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Bildmarke «j (fig.)» im Vergleich zu den Widerspruchs-Bildmarken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» derselben Inhaberin als schutzfähig durch. Dabei betont das Gericht die Unterschiedlichkeit im Gesamteindruck zwischen den Widerspruchsmarken und der angefochtenen Marke, obschon Warengleichheit und Zeichenähnlichkeit vorhanden sind.
iusNet IP 07.04.2019

Das Zeichen «AutonoMe» ist für die betroffenen medizinischen Instrumente direkt beschreibend und daher nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
«AutonoMe» ist nicht schutzfähig, weil es betr. die beanspruchten Waren durch die angesprochenen Ophthalmologen in seinem Sinngehalt als beschreibend bzw. ohne die nötige Unterscheidungskraft verstanden wird und auch ein relatives Freihaltebedürfnis der Konkurrenten für den Begriff «autonom» besteht. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den vorgebrachten präjudiziellen Eintragungen. Zwei eventualiter vorgeschlagene Einschränkungen der beanspruchten Waren werden ebenfalls abgelehnt.
iusNet IP 31.03.2018

Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «REVELATION» wird trotz der Unterschiedlichkeit der beanspruchten Produkte universell verständlich i.S. von «révélation» bzw. «relevation», mithin als positiv konnotierte Qualitätsangabe («Enthüllung» oder «Offenbarung») interpretiert, weshalb es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Analoge Eintragungen in Frankreich sind vorliegend nicht relevant; auch ist hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar, zumal die in Frage kommenden Präjudizien mehr als acht Jahre zurück liegen.
iusNet IP 31.03.2018

Das Zeichen «hype. (fig.)» ist für die beanspruchten Produkte der Klassen 18, 25 sowie teilweise der Klasse 35 nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Mit Ausnahme der durch das IGE akzeptierten Teile der in Klasse 35 geltend gemachten Dienstleistungen bestätigt das Gericht, dass die Markenschutzfähigkeit für die übrigen Produkte der Klasse 35 sowie 18 und 25 nicht gegeben ist. Das Wort «hype» ist immer an die betroffenen Produkte gekoppelt i.S. eines durch diese (wie sinngemäss behauptet) ausgelösten «hype», und die grafischen Elemente sind banal und somit nicht unterscheidungskräftig.
iusNet IP 31.03.2018

Der Marke «adb (fig.)» ist die Eintragung wegen Konkurrenz durch das Sigel «ADB» der Asian Development Bank zu verweigern

Rechtsprechung
Markenrecht
Sofern der Inhaber einer älteren Marke kein wohlerworbenes Recht geltend machen kann, überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen im Vergleich zu den privaten Interessen des Zeicheninhabers. Soll eine ältere Marke (nur) in einer modernisierten, grafisch neu gestalteten Darstellungsvariante weiterhin verwendet werden, kann für sie kein Weiterbenützungsrecht geltend gemacht werden.
iusNet IP 31.03.2018

Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Es wird bestätigt, dass der Marke «POSTAUTO» - weil lediglich beschreibend – die originäre Unterscheidungskraft fehlt. Jedoch habe die Vorinstanz die Bekanntheit des hinterlegten Zeichens nicht berücksichtigt. Soweit es nicht um das Angebot von Fahrzeugen, den Betrieb von Fahrzeugen auf gemeinschaftlicher Basis sowie diesbezügliche Beratungsdienstleistungen geht, attestiert das Gericht der Beschwerdeführerin schliesslich die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung.
iusNet IP 28.2.2019

Die Widerspruchsmarke «SKY» setzt sich wegen Verwechslungsgefahr gegen die Marke «SKYFIVE» teilweise durch

Rechtsprechung
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Die Marke «SKY» ist gegenüber der Marke «SKYFIVE» schutzfähig, soweit nicht die Produkte «Publikationen; Druckereierzeugnisse» und «Fotografien» der Klasse 16 betroffen sind, für welche «SKY» als Teil des Gemeinguts zu verstehen ist. Für die übrigen Produkte ist zwar anzunehmen, dass die massgebenden Verkehrskreise eine mittlere Aufmerksamkeit an den Tag legen, indessen besteht die erhebliche Gefahr, dass sie das Wortelement «Five» im vorliegenden Zusammenhang als Hinweis auf eine Serienmarke der Inhaberin von «SKY» verstehen.
iusNet IP 28.2.2019

Das Zeichen «LOCKIT» ist für Utensilien, die nicht verschliessbar sind, genügend unterscheidungskräftig und damit markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Soweit das Zeichen «LOCKIT» sich auf Waren (insbes. Reiseutensilien) bezieht, die abgeschlossen werden können, wird «LOCKIT» durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Aufforderung zum Verschliessen dieser Waren verstanden, weshalb es insoweit zum Gemeingut gehört. Jedoch beansprucht das Zeichen auch Waren, die nicht abgeschlossen werden, nämlich die Produkte «porte-cartes (portefeuille)», für welche die Unterscheidungskraft der Marke mangels Verschliessbarkeit zu bejahen ist.
iusNet IP 28.2.2019

Der Warenbildmarke «1800 CRISTALINO (fig.)» ist der schweizerische Markenschutz zu gewähren

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Ausgestaltung der Marke «1800 CRISTALINO (fig.)» ist im Bereich der Formelemente nicht ausreichend unterscheidungskräftig im Vergleich zur im beanspruchten Warensegment üblichen Formenvielfalt. Indessen kommen zweidimensionale Elemente (insbes. dunkle Etikette, optisch deutlich gestalteter Schriftzug, besondere Platzierung der Etikette sowie Ziffer 1800 in gotischer Schrift) hinzu, welche den Gesamteindruck so beeinflussen, dass dennoch eine unterscheidungskräftige Warenbildmarke gegeben ist.
iusNet IP 27.02.2019

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