Zum Thema des Markenrechts bestätigt das BGer die Vorinstanz einerseits darin, dass die Einrede des Nichtgebrauchs nicht Stich hält. Insbesondere schliesst es sich der Argumentation an, wonach die «Dekton» enthaltenden angefochtenen Zeichen wegen Verwechslungsgefahr vom Markenschutz ausgeschlossen sind, soweit die Vorinstanz diesen Schutz nicht selber gewissen, konkret angeführten Waren mangels Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte dennoch zusprochen hat.