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Die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» gelten nicht als Herkunftsangaben und weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf

Die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» gelten nicht als Herkunftsangaben und weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» gelten nicht als Herkunftsangaben und weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf

I. Ausgangslage 

Mit drei Gesuchen beantragte die Bulgari S.p.A. beim IGE die Eintragung der Marken «BVLGARI VAULT» sowie «BVLGARI» (Letztere sowohl als internationales sowie als nationales Zeichen) für diverse Produkte der Klassen 9, 35, 36, 38, 42 und 43. Mit wenigen Ausnahmen verweigerte das IGE die verlangten Eintragungen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen «BVLGARI» stelle eine ungenügende Abweichung vom französisch-sprachigen Hinweis auf den Staat Bulgarien dar mit der Folge, dass bezüglich der beanstandeten Produkte die Gefahr der Vermutung seitens des Publikums bestehe, diese Produkte stammten aus Bulgarien. Gegen die entsprechenden Verfügungen erhob die Bulgari S.p.A. drei Beschwerden beim BVGer mit dem Begehren, die Eintragung der fraglichen Marken sei für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zuzulassen. Das BVGer behandelt alle drei Verfahren im gleichen Urteil.

Gutheissung der Beschwerden

Im Nachfolgenden werden die (wesentlichen) Argumente des BVGer für alle drei Beschwerden gemeinsam wiedergegeben.

II. Erwägungen zum Thema Irreführungsgefahr als Herkunftsangabe

1. Grundsätzliches

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iusNet IP 09.04.2020

 

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