Warenidentität und Zeichenähnlichkeit im Widerspruchsverfahren, aber Fehlzurechnungen aus Sicht der Abnehmer werden ausgeschlossen
Warenidentität und Zeichenähnlichkeit im Widerspruchsverfahren, aber Fehlzurechnungen aus Sicht der Abnehmer werden ausgeschlossen
Warenidentität und Zeichenähnlichkeit im Widerspruchsverfahren, aber Fehlzurechnungen aus Sicht der Abnehmer werden ausgeschlossen
I. Ausgangslage
Gegen die Schweizer Wortmarke Nr. 729427 SyriPic der Compet Medical AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), welche in Klasse 10 medizinische Spritzen mit Hohlnadel für Injektionen beansprucht, erhob die Pikdare – Società per Azioni (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Widerspruch. Sie stützte den Widerspruch auf den Schweizer Teil der internationalen Registrierung Nr. 1064324 PIC SOLUTION. Diese Marke beansprucht u.a. Schutz in Klasse 10 für Instrument médicaux; seringues hypodermiques; seringues jetables; aiguilles pour piqûres; seringues en tout genre à usage médical; aiguilles pour stylos, à usage médical (Deutsch: Medizinische Instrumente; Subkutanspritzen; Einwegspritzen; Injektionsnadeln; Spritzen aller Art für medizinische Zwecke und Stiftspritzen für medizinische Zwecke).
In ihrer ersten Stellungnahme und damit rechtzeitig, erhob die Beschwerdeführerin die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke, da diese nicht als Warenmarke, sondern ausschliesslich als Firmenkennzeichnung verwendet werde. Die Beschwerdegegnerin hatte somit den Gebrauch ihrer Marke für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Nichtgebrauchs durch die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Da die Stellungnahme sowie die Geltendmachung des Nichtgebrauchs am 8. Oktober 2019 eingereicht wurde, berechnet sich der für die Glaubhaftmachung relevante Zeitraum von diesem Datum an fünf Jahre zurück, somit vom 8. Oktober 2014 bis 8. Oktober 2019. Der Markengebrauch wurde als rechtserhaltend anerkannt.
Mit Verfügung vom 1. September 2020 hiess das IGE den Widerspruch gut, da zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Abweisung des Widerspruchs, was das Bundesverwaltungsgericht guthiess, soweit es darauf eintrat.
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