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Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «SALVADOR DALI» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «SALVADOR DALI» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «SALVADOR DALI» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte

I. Ausgangslage

Am 8. März 2016 wurde die Schweizer Marke Nr. 685'012 «Salvador Dali (fig.)» der TTS Holding SA, Chiasso, u.a. für Waren der Klassen 14, 16 und 25 publiziert. Sie präsentiert sich wie folgt:

Gegen diese Eintragung erhob die holländische DEMART PRO ARTE BV (nachfolgend auch Bf) am 7. Juni 2016 Widerspruch gestützt auf ihre Wortmarke IR 652’641B «SALVADOR DALI», ebenfalls für Waren der Klassen 14, 16 und 25. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies das IGE den Widerspruch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, einerseits sei der geltend gemachte Gebrauch nicht glaubhaft gemacht, weil die eingereichten Belege entweder nicht aus dem relevanten Zeitraum stammten und anderseits, weil die Belege keinen markenrechtlich relevanten Bezug zur Widerspruchsmarke aufwiesen. Weiter führte es aus, die Zeichenähnlichkeit müsse verneint werden, weil die Wortelemente der angefochtenen Marke höchstens für Spezialisten erkennbar wären. Gegen diesen Entscheid erhob die DEMART PRO ARTE BV am 17. November 2017 Beschwerde beim BVGer.

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