Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteähnlichkeit im Bereich der Vermittlung von Begegnungsmöglichkeiten ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Marke sich primär auf den sexuell geprägten Begegnungsmarkt konzentriert, während das Widerspruchszeichen sich ausdrücklich von diesem Segment abgrenzt.