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iusNet IP 6/2022

 

Rechtsprechung

 

Markenrecht

Markenrecht

4A_158/2022

Bundesgericht

Bundesgericht
Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig
4A_158/2022 v. 8.9.2022
Entgegen dem BVGer attestiert das BGer der Wortmarke «Butterfly» zusammenfassend die nötige Unterscheidungskraft für alle der beanspruchten Waren; denn sie sei geeignet, die beanspruchten Produkte von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. Zumindest würde es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln, welcher aufgrund der «Zweifelsfallregel» einzutragen wäre. Das fragliche Motiv sei in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht so allgemein üblich, dass es als Beschaffenheitsangabe verstanden würde.

 

Markenrecht

Markenrecht

B-6154/2014

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren
B-6154/2014 v. 8.9.2022
Durch den am 1.12.2021 in Kraft getretenen Art. 4a MSchG wurde die frühere Praxis des BVGer aufgehoben, wonach die während eines Beschwerdeverfahrens eingetretene Handänderung der betroffenen Marke an der Stellung der bisherigen Parteien nichts änderte. Aufgrund der Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten. Als gesetzliche Grundlage der neuen Regelung dient Art. 73 MSchG i.V.m. Art. 17 MSchG.

 

Markenrecht

Markenrecht

B-605/2021

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
Ein Nichtigkeitsbegehren gegen die Marke «TRILLIUM» setzt sich infolge belegten Nichtgebrauchs durch
B-605/2021 v. 14.09.2022
Das Nichtigkeitsbegehren dringt durch, weil die Antragstellerin einen relevanten Nichtgebrauch der fraglichen Marke glaubhaft machte, während der Markeninhaberin demgegenüber die Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Zeichengebrauchs für keine der beanspruchten Dienstleistungen gelang. Eine einfache Erwähnung auf einer Webseite reicht nicht aus, einen Zeichengebrauch in der Schweiz zu belegen.

 

Markenrecht

Markenrecht

B-3250/2021

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
«SET ONE» setzt sich gegen «se:one – der deutsche Messestuhl» mangels Gebrauchs in der Schweiz nicht durch
Wegen Nichtgebrauchseinrede bezüglich der Widerspruchsmarke «SET ONE» misslingt die Opposition gegen das jüngere Zeichen «se:one – der deutsche Messestuhl»; denn die Inhaberin von «SET ONE» kann weder einen Zeichengebrauch in Deutschland noch einen solchen in der Schweiz glaubhaft machen. Die Berufung auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz geht schon deshab fehl, weil die Widerspruchsmarke nicht in beiden Ländern registriert ist.

 

Markenrecht

Markenrecht

B-343/2022

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
Die Apple-Icons u.a. für Tablets und Podcast-Applikationen gehören zum Gemeingut
B-343/2022 v. 23.9.2022
Das BVGer bestätigt, dass die zwei fraglichen Zeichen für gewisse Produkte wie Tablets, Podcast-Applikationen etc., nicht schutzfähig sind. Dabei steht im Vordergrund, dass die Zeichen entweder von vornherein oder aufgrund der Sprachentwicklung vor Antragstellung beim IGE zum die betroffenen Produkte beschreibenden Gemeingut zählen. Der teilweise durch das IGE gewährte Schutz (Produkte der Klassen 38 und 42) wird durch das Gericht nicht thematisiert.

 

Markenrecht

Markenrecht

B-3417/2020

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
«Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Widerspruch gegen «Verychic Tonight (fig.)» durch
B-3417/2020 v. 27.10.2022
Die Widerspruchsmarke «Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Vergleich zu «Verychic Tonight (fig.)» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durch. Dabei steht im Vordergund, dass das kennzeichnungskräftige Element «tonight» durch die jüngere Marke – grafisch sogar hervorgehoben – übernommen wurde. Dass die zu vergleichenden Dienstleistungen teilweise unterschiedlichen Klassen angehören, ist vorliegend nicht relevant, da die Nizza-Klassifizierung keine präjudizielle Wirkung entfaltet.

 

Markenrecht

Markenrecht

B-1015/2021

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
«Shavette» gehört mit Bezug auf gewisse Rasurprodukte zum Gemeingut
B-1015/2021 v. 31.10.2022
Das BVGer bestätigt die Verweigerung der Schutzausdehnung für die im IGE-Entscheid nicht akzeptierten Produkte. Dabei steht im Vordergrund, dass das Zeichen «Shavette» ohne weiteres einen Sinnzusammenhang mit den strittigen Produkten des Rasurbereichs (insbes. nicht-elektrische Rasierer) ergibt. Akzeptiert wurde demgegenüber der Markenschutz für elektrische Rasierapparate und Teile davon sowie Rasierpinsel, Rasierklingen und Untersätze für Rasierpinsel.

 

Markenrecht

Markenrecht

Z2 2922 24

Obergericht ZG

Obergericht ZG
Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen
Z2 2922 24 vom 23.9.2022
Das Zuger Obergericht verfügt eine Übertragung der Marke «A.__» von einem ehemaligen Verwaltungsrat des Unternehmens (Beklagter) auf dieses Unternehmen, welches die gleiche Bezeichnung sowohl als Firma als auch markenmässig sowie als Domainnamen gebraucht hatte; denn die spätere tatsächliche Markeneintragung des Zeichens durch den Beklagten erweist sich sowohl lauterkeits- als auch markenrechtlich als nichtig.

 

Markenrecht

Markenrecht

T‑275/21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

Gericht der Europäischen Union (EuG)
Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung
T-275/21 v. 19.10.2022
Das Nichtigkeitsbegehren gegen eine Marke von Louis Vuitton setzt sich durch. Nachdem das EUIPO der Marke die nötige Unterscheidungskraft absprach, argumentierte die Markeninhaberin mit Verkehrsdurchsetzung und reichte Belege für einen Teil der EU-Staaten ein. Diese Dokumente wurden nicht als hinreichend beweiskräftig qualifiziert. Gleichzeitig akzeptierte das Gericht, dass bei dieser Ausgangslage eine Prüfung für die übrigen EU-Länder nicht nötig sei.

 

Markenrecht

Markenrecht

R 32/2022-2

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Der Bildmarke mit sattelähnlicher Form von Christian Dior Couture fehlt teilweise die nötige Unterscheidungskraft
R 32/2022-2 v. 7.9.2022
Die EUIPO-Beschwerdekammer verneint die nötige Unterscheidungskraft für Taschen, Handtaschen, Schutzhüllen sowie Reise-, Toiletten- und Schminkbeutel; denn im vorliegenden Fall müsste das fragliche Zeichen diesbezüglich signifikante Unterschiede gegenüber den Normen und Gewohnheiten der Lederwarenbranche aufweisen. Mangels ihr bekannter vergleichbarer Ähnlichkeiten von Drittprodukten mit dem Zeichen genüge die Unterscheidungswirkung jedoch für die übrigen Waren.

 

Gesetzgebung

 

Für diese Rubrik gibt es diesen Monat keine Aktualitäten. Folgender Link führt Sie zu allen bisherigen Artikeln dieser Rubrik.

 

Kommentierung

 

Patentrecht

Patentrecht
Bund
Patentgesetzrevision
2019 stiess die Motion Hefti die gegenwärtige Teilrevision des Patentgesetzes an. Seit November 2022 liegt der Entwurf mit Botschaft vor. Demnach soll auf das im Vorentwurf noch vorgesehene Gebrauchsmuster verzichtet werden. Das Patentprüfungsverfahren soll flexibel ausgestaltet sein, indem ein Anmelder lediglich ein Antragsrecht auf Prüfung aller Patentierungsvoraussetzungen hat. Für alle Patentanmeldungen ist eine obligatorische Recherche vorgesehen, wobei das IGE im Einzelfall darauf verzichten darf. Zudem soll der Rechtsweg revidiert werden.

 

Fachbeiträge

 

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Patentgesetzrevision

Kommentierung
Patentrecht
2019 stiess die Motion Hefti die gegenwärtige Teilrevision des Patentgesetzes an. Seit November 2022 liegt der Entwurf mit Botschaft vor. Demnach soll auf das im Vorentwurf noch vorgesehene Gebrauchsmuster verzichtet werden. Das Patentprüfungsverfahren soll flexibel ausgestaltet sein, indem ein Anmelder lediglich ein Antragsrecht auf Prüfung aller Patentierungsvoraussetzungen hat. Für alle Patentanmeldungen ist eine obligatorische Recherche vorgesehen, wobei das IGE im Einzelfall darauf verzichten darf. Zudem soll der Rechtsweg revidiert werden.
Brigitte Bieler
iusNet IP 20.12.2022

Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zuger Obergericht verfügt eine Übertragung der Marke «A.__» von einem ehemaligen Verwaltungsrat des Unternehmens (Beklagter) auf dieses Unternehmen, welches die gleiche Bezeichnung sowohl als Firma als auch markenmässig sowie als Domainnamen gebraucht hatte; denn die spätere tatsächliche Markeneintragung des Zeichens durch den Beklagten erweist sich sowohl lauterkeits- als auch markenrechtlich als nichtig.
iusNet IP 20.12.2022

Der Bildmarke mit sattelähnlicher Form von Christian Dior Couture fehlt teilweise die nötige Unterscheidungskraft

Rechtsprechung
Markenrecht

R 32/2022-2

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

R 32/2022-2 v. 7.9.2022

Die EUIPO-Beschwerdekammer verneint die nötige Unterscheidungskraft für Taschen, Handtaschen, Schutzhüllen sowie Reise-, Toiletten- und Schminkbeutel; denn im vorliegenden Fall müsste das fragliche Zeichen diesbezüglich signifikante Unterschiede gegenüber den Normen und Gewohnheiten der Lederwarenbranche aufweisen. Mangels ihr bekannter vergleichbarer Ähnlichkeiten von Drittprodukten mit dem Zeichen genüge die Unterscheidungswirkung jedoch für die übrigen Waren.
iusNet IP 20.12.2022

Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Nichtigkeitsbegehren gegen eine Marke von Louis Vuitton setzt sich durch. Nachdem das EUIPO der Marke die nötige Unterscheidungskraft absprach, argumentierte die Markeninhaberin mit Verkehrsdurchsetzung und reichte Belege für einen Teil der EU-Staaten ein. Diese Dokumente wurden nicht als hinreichend beweiskräftig qualifiziert. Gleichzeitig akzeptierte das Gericht, dass bei dieser Ausgangslage eine Prüfung für die übrigen EU-Länder nicht nötig sei.
iusNet IP 20.12.2022

Fehlende Unterscheidungskraft von «Al Brain» mit Bezug auf die beanspruchten Produkte

Rechtsprechung
Markenrecht
Dem Zeichen «Al Brain» fehlt die nötige Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen (Fahrzeuge, Computer, Energiemanagement, Sicherheitsdienstleistungen etc.) als direkt beschreibend im Sinne einer Anpreisung besonderer Eigenschaften als optimale Kombination von künstlicher Intelligenz und Gehirn.
iusNet IP 20.12.2022

Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren

Rechtsprechung
Markenrecht
Durch den am 1.12.2021 in Kraft getretenen Art. 4a MSchG wurde die frühere Praxis des BVGer aufgehoben, wonach die während eines Beschwerdeverfahrens eingetretene Handänderung der betroffenen Marke an der Stellung der bisherigen Parteien nichts änderte. Aufgrund der Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten. Als gesetzliche Grundlage der neuen Regelung dient Art. 73 MSchG i.V.m. Art. 17 MSchG.
iusNet IP 20.12.2022

«Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Widerspruch gegen «Verychic Tonight (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke «Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Vergleich zu «Verychic Tonight (fig.)» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durch. Dabei steht im Vordergund, dass das kennzeichnungskräftige Element «tonight» durch die jüngere Marke – grafisch sogar hervorgehoben – übernommen wurde. Dass die zu vergleichenden Dienstleistungen teilweise unterschiedlichen Klassen angehören, ist vorliegend nicht relevant, da die Nizza-Klassifizierung keine präjudizielle Wirkung entfaltet.
iusNet IP 20.12.2022

«SET ONE» setzt sich gegen «se:one – der deutsche Messestuhl» mangels Gebrauchs in der Schweiz nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Nichtgebrauchseinrede bezüglich der Widerspruchsmarke «SET ONE» misslingt die Opposition gegen das jüngere Zeichen «se:one – der deutsche Messestuhl»; denn die Inhaberin von «SET ONE» kann weder einen Zeichengebrauch in Deutschland noch einen solchen in der Schweiz glaubhaft machen. Die Berufung auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz geht schon deshab fehl, weil die Widerspruchsmarke nicht in beiden Ländern registriert ist.
iusNet IP 20.12.2022

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