Die Pro Litteris klagte mit Erfolg gegen ein Unternehmen wegen Eigengebrauchs
Die Pro Litteris klagte mit Erfolg gegen ein Unternehmen wegen Eigengebrauchs
Die Pro Litteris klagte mit Erfolg gegen ein Unternehmen wegen Eigengebrauchs
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 5. Februar 2021 übermittelte die Pro Litteris der im Immobilienbereich tätigen Y.__ Sàrl zwei Rechnungen für das Jahr 2021; die eine über CHF 52.30 betraf Fotokopien und die andere über CHF 43.05 erfolgte für die Benützung interner EDV-Netze («réseaux numériques internes»). Nachdem die Y.__ Sàrl den Forderungen nicht nachgekommen war, klagte die Pro Litteris gegen die Y.__ Sàrl vor dem Kantonsgericht Neuchâtel für den Gesamtbetrag von CHF 95.35.
Gutheissung der Klage
II. Ausführungen unter dem Aspekt der Vergütungen für Eigengebrauch (Auszug)
1. Grundsätzliches:
a) Wer urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen eines Unternehmens für interne Informations- und Dokumentationsbedürfnisse vervielfältigt (Stichwort: Eigengebrauch), hat dafür eine Vergütung an den Urheber zu leisten. (E. 2 b)
b) Die Vergütungspflicht nach Art. 20 Abs. 2 URG entsteht – ungeachtet der Frage einer tatsächlichen Benützung –, wenn das betroffene Unternehmen über einen Apparat zur Vervielfältigung verfügt und/oder über mindestens zwei untereinander verbundene Computer verfügt. (E. 2.c)
c) Gemäss Ziff. 8.5 Abs...
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