Das BGer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Argumenten sowohl für eine fehlende Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs als auch zu Gunsten eines ausreichenden Zeichengebrauchs zu vage blieb, insbesondere was den Bezug zur Schweiz betrifft, und dass dem BVGer keinesfalls Willkür («arbitraire») vorgeworfen werden kann. Daran ändert insbes. auch der Hinweis des BVGer nichts, die Beschwerdeführerin und/oder ihre Marke genössen in der Schweiz in Spezialistenkreisen einen gewissen guten Ruf.