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Intellectual Property > Kommentierung > Bund > Markenrecht > Sportsocken Mit Gestaltungen am Fussrist Bzw Sockenschaft und Lasche

Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig

Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig

Kommentierung
Markenrecht

Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig

I. Ausgangslage und vorinstanzlicher Entscheid

Die in Therwil BL domizilierte OPEND AG (Beschwerdeführerin), eine Anbieterin innovativer Schweizer Sportsocken, hat beim IGE ursprünglich die Anmeldung für eine dreidimensionale Marke (Gesuch Nr. 01283/2020) mit der Bemerkung als Positionsmarke für die Waren Sportsocken in Klasse 25 eingereicht. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens änderte die Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Beanstandungen seitens IGE die Anmeldung in die folgende Bildmarke ohne Bemerkung als Positionsmarke um: 


 

Der Beschwerdeführerin ging es dabei im Kern um die folgenden Elemente der Bildmarke, welche sie für unterscheidungskräftig hielt: 

Geometrische Dachformen am Sockenrist mit «Logocharakter»  Gestaltung der Lasche am oberen Schaftende auf der Schaftrücksei-te

 

Aber auch von der Bildmarken-Variante des Gesuchs liess sich das IGE nicht überzeugen und beanstandete auch die geänderte Markenanmeldung in materieller Hinsicht wegen feh-lender Unterscheidungskraft im Gesamteindruck. 

  • Dies mit der Begründung, dass das Zeichen vom massgeblichen Publikum ohne Weite-res als Abbildung der banalen Form einer Sportsocke gedeutet werde. 
  • Des Weiteren war das IGE der Auffassung, dass bei (Sport)-Socken jede Art von Gestal-tung auf dem Sockenrist bzw. am hinteren Schaftende vorkommen könne und üblich sei. 
  • Zudem verfüge das von der
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