Das Gericht heisst die Klage bezüglich der im Urteil zu behandelnden Themen gut. Dabei steht im Vordergrund, dass die Beklagte zum eigenen Vorteil Zeichen der Klägerin missbrauchte. Eine Verwirkung des Schutzes der klägerischen Marken wird verneint.
Der Beitrag behandelt die Appropriation Art – als Kunstgattung, welche sich bereits vorhandener Werken anderer Künstler bedient – mit Blick einerseits auf den kulturellen Hintergrund dieses Phänomens und anderseits dessen urheberrechtliche Problematik, beides unter Einbezug historischer Aspekte sowie von Fallbeispielen aus jüngerer Vergangenheit.
Die durch die Kläger geltend gemachte Verletzung von Urheberrechten an der Schrift «Le Monde Journal» durch die Schrift «Spectral» als Kopie («contrefaçon») setzt sich nicht durch, weil das Gericht der Auffassung ist, dass sich die charakteristischen Eigenheiten von «Le Monde Journal» in der kritisierten Schrift nicht wiederfinden.
Die Wiedergabe von vier Original-Musikstücken in extrem vereinfachten Versionen sprengt den Rahmen üblicher Bewilligungen zur Musik-Wiedergabe und setzt somit ein besonderes Einverständnis der Inhaber von Urheberrechten voraus. Mangels solchen Einverständnisses hat der Rechteinhaber Anspruch auf Schadenersatz etc.
Das Gericht bestätigt das Fehlen einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Zwar bestehen Parallelen zwischen den zentralen Zeichenbestandteilen (u.a. grosse Augen und lächelnder offener Mund sowie dieselben Farben weiss, grau und schwarz). Indessen werden diese Elemente in den zu vergleichenden Zeichen ausreichend unterschiedlich dargestellt.
Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das Zeichen «EMMENTALER» für die Waren der Klasse 29 «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‘Emmentaler’» in Deutschland beschreibend wirkt und daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist.
Zwar liegt mindestens hochgradige Produkteähnlichkeit (Pharmaka) vor, was die Anforderungen an den Zeichenunterschied erhöht. Jedoch führen insbes. eine erhöhte Aufmerksamkeit der Endkunden, der durchschnittliche Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie die - zwar nur wenig ins Gewicht fallenden - Zeichenunterschiede zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr.
Das BVGer bestätigt, dass die beantragte «[Socke] (fig.)» keine von der üblichen Gestaltungsvielfalt genügend abweichenden Merkmale aufweist, somit nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweist und daher die verlangte Unterscheidungskraft verfehlt. Auf eine Prüfung der Freihaltebedürftigkeit wird dementsprechend verzichtet.