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Markenrecht

Markenrecht

Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)

Rechtsprechung
Markenrecht
„7seven [fig.]“ steht als Widerspruchsmarke der Marke „SEVENFRIDAY“ gegenüber. Das Gericht führt aus, dass die unveränderte Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke durch die jüngere Marke zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führt. Dennoch prüft es auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung), was ebenso zur Gutheissung des Widerspruchs führt.
iusNet IGR 30.09.2018

Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass

Rechtsprechung
Markenrecht
Der EUGH bestätigt, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Rahmen einer Unionsmarke für sämtliche Mitgliedstaaten gegeben sein muss. Dabei kann die Unterscheidungskraft für einen Teil der Union originär sein, während sich für die restlichen Mitgliedstaaten eine Verkehrsdurchsetzung bejahen lässt. Letztere muss dabei mittels geeigneter Beweise nachgewiesen werden. Es ist nicht zulässig, dass das EUIPO auf das Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung schliesst, ohne dass es sich hinsichtlich sämtlicher der betroffenen, im obigen Sinne "restlichen" Mitgliedstaaten geäussert hat.
iusNet IGR 30.09.2018

Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen „FLAME“ hat im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistungsklasse 44 keinen Täuschungscharakter im Sinne einer irreführenden Wirkung bezüglich der Herkunft der Dienstleistungen. Auch stellt es nicht Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG (beschreibender Charakter) dar.
iusNet IGR 30.09.2018

Das Zeichen „SHOE PASSION“ gehört in den Bereich des Gemeingutes

Rechtsprechung
Markenrecht

(B-7509/2016 v. 7.5.2018)

Mangels der nötigen Unterscheidungskraft ist die Marke „SHOE PASSION“ dem Bereich des Gemeingutes zuzuordnen. Der Begriff „shoe“ ist für im Zusammenhang mit Schuhen stehende Waren direkt beschreibend und wird in Verbindung mit der reklamehaften Angabe „passion“ als Qualitätshinweis bzw. Anpreisung sowohl des Angebots als auch des Anbieters aufgefasst. Der Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot geht fehl, weil die zum Vergleich angerufenen älteren Marken sich in relevanter Weise von der in Rede stehenden unterscheiden.
iusNet IGR 30.09.2018

Fehlende Markenschutzfähigkeit wegen Gemeingutcharakters des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht

(B-5633/2016 v. 12.3.2018)

Mit Bezug auf die Warenklasse 34 bzw. die eigentlichen Tabakprodukte selber ist das Zeichen „MINT FUSION“ als solches mit Gemeingutcharakter zu qualifizieren; denn es ist ohne Aufwand von Fantasie bzw. ohne weitere Gedankenschritte als beschreibende Angabe einer Qualität ebendieser Waren zu verstehen. Entsprechend kann es nicht zum Markenschutz zugelassen werden.
iusNet IGR 30.09.2018

Täuschungsgefahr des Zeichens "Sibirica" i.S. einer Herkunftsangabe

Rechtsprechung
Markenrecht

(B-3660/2016 v. 30.1.2018)

Mit Bezug auf die geltend gemachten Warenklassen erweist sich das Zeichen „Sibirica" als irreführend, weil es durch die massgebenden Abnehmer als geografische Angabe verstanden wird für Waren, die in Wirklichkeit nicht aus der entsprechenden Region (Sibirien bzw. Russland) stammen.
iusNet IGR 30.09.2018

Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Sigel "ADB" steht für "Asian Development Bank" und ist gemäss NZSchG – mit Vorrang gegenüber dem MSchG – geschützt. Allerdings sind die sich aufgrund von Art. 5 NZSchG ergebenden wohlerworbenen Rechte zu berücksichtigen. Die Wort-/Bildmarke adb (fig.) ist demgegenüber nicht als neues Zeichen eintragungsfähig. Gegen diese Folgerung sprechen weder die Eigentumsgarantie noch Weiterbenützungsrecht nach Art. 5 NZSchG.
iusNet IGR 30.09.2018

Bedeutung einer nichtigen Vereinbarung über die Verwendung eines Namens für die Eintragung desselben als Bestandteil einer bzw. mehrerer Marken

Rechtsprechung
Markenrecht
Masst sich ein Vermieter aufgrund einer seitens der Mieterschaft geltend gemachten nichtigen Vertragsabrede mit dem Mieter an, einen durch diesen verwendeten Namen im Rahmen mehrerer Marken im Markenregister eintragen zu lassen, hält sich das Bundesgericht vorab an die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Entsprechend gelangt auch das Bundesgericht zum Schluss, die fragliche Abrede sei nichtig, weshalb die Markeneintragung sich als Anmassung des Vermieters erweise. Die Anweisung zur Löschung der betroffenen Markeneintragungen sei dementsprechend zu Recht erfolgt. Dabei verzichtet das Bundesgericht auf eine nähere Prüfung, ob es sich um einen absoluten Ausschlussgrund nach Art. 2 MSchG oder einen relativen Ausschlussgrund nach Art. 3 MSchG handelt.
iusNet IGR 23.08.2018

Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ ist dem Bereich des Gemeinguts zuzuweisen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ stellt eine für das massgebende Publikum leicht verständliche, in direkt beschreibender oder anpreisender Weise ohne weiteres auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beziehende Wortkombination dar. Da somit ein Zeichen des Gemeingutes vorliegt, kann die Frage nach einer allfälligen Freihaltebedürftigkeit offen gelassen werden. Trotz einer Vielzahl herangezogener Vergleichsmarken ist auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegeben.
iusNet IGR 23.08.2018

Markeneintragung für „WingTsun“

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Bezeichung „Wing Tsun“ trifft auf eine spezifische Kampfsportart zu. Da das die relevanten Verkehrskreise (primär das allgemeine Publikum) diesen Begriff jedoch gar nicht kennt, kann er auch nicht als lediglich beschreibenden Charakters qualifiziert werden. Indessen haben die Mitanbieter der betreffenden Kurse ein legitimes Interesse daran, den Begriff „Wing Tsun“ für ihr eigenes Angebot verwenden zu können. Entsprechend ist die Freihaltebedürftigkeit für dieses Zeichen gegeben.
iusNet IGR 23.08.2018

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