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Markenrecht

Markenrecht

«DesignWorld. (fig.)» ist nicht schutzfähig, weil für die betroffenen Möbel und Heimtextilien beschreibend

Rechtsprechung
Markenrecht
«DesignWorld. (fig.)» wird durch die Kunden ohne weiteres als Begriff verstanden, wobei sie darin einen Hinweis auf den Ort des Angebots der betroffenen Möbel und Heimtextilien erblicken. Entsprechend ist das Zeichen direkt beschreibend und somit Teil des Gemeinguts, da die grafische Gestaltung nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft ändert.
iusNet IP 21.06.2020

«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig

Rechtsprechung
Markenrecht
«primeGear» wird durch die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres als Hinweis auf Dienstleistungen im Bereich besonders guter Grundierungen im Zusammenhang mit Getrieben oder Zahnrädern verstanden, weshalb das Zeichen nicht unterscheidungskräftig wirkt.
iusNet IP 21.06.2020

«Richard Man (fig.)» setzt sich gegen die Widerspruchsmarke «RICHARD MILLE» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar besteht Produktegleichheit sowie hinsichtlich «Richard» Zeichengleichheit. Dennoch besteht keine Verwechslungsgefahr, weil das Publikum nicht den Vornamen «Richard», sondern die anschliessenden Zeichenelemente betont und nicht zuletzt die grafische Darstellung der jüngeren Marke unterscheidend wirkt.
iusNet IP 21.06.2020

«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist aufgrund der Swissness-Regeln eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer erklärt «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» aufgrund seiner Kritik an der IGE-Praxis zur Swissness-Regel nach Art. 49 Abs. 1 MSchG als eintragungsfähig, weil eine Irreführungsgefahr infolge Einhaltens der strikt zu befolgenden Kriterien der genannten Bestimmung vorliegend ausgeschlossen sei.
iusNet IP 21.06.2020

Die Widerspruchsmarke «SPARKS» setzt sich gegen das Zeichen «sparkchief» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Es wird zumindest eine indirekte Verwechslungsgefahr bejaht, weil das Element «chief» auf eine Serienmarke in Verbindung mit «SPARKS» hinweise. Dies insbes. auch angesichts der Tatsache, dass entweder Produkteähnlichkeit oder -Identität bestehe und die Zeichen sich wesentlich ähnlich seien.
iusNet IP 21.06.2020

Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «FIN BEC» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» erweist sich als nur schwach unterscheidend, und die Gemeinsamkeiten der Zeichen beschränken sich auf «fin bec» im Sinne von «für Gourmets bestimmt», weshalb sie beschreibend wirken. Somit reicht die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
iusNet IP 21.06.2020

The right to parody at the intersection between freedom of expression and trademark law: an analysis of the legal framework of the European Union and Switzerland

Fachbeitrag
Markenrecht
Growing tensions between intellectual property rights and human rights are best illustrated through trademark parody, which has recently been the subject of contradictory judgments in Europe. Although there is a parody “exception” in copy­right legislation, should lawmakers follow the same route with respect to trademark law and recognise it as a genuine “right” instead of referring to it as a mere “exception”?
sic! 05/2020

Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es, wie der Verkäufer, den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen

Kommentierung
Markenrecht
Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.
Sebastian Saissi
iusNet IP 27.04.2020

Die Wortmarken «ONE» sowie «inOne» gehören zum Gemeingut; die besondere Gestaltung der Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» macht diese jedoch schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Wortmarke «ONE» der Beklagten sowie die Wortmarke «inOne» der Klägerin erweisen sich mit Bezug auf die beanspruchten Produkte als beschreibend im Sinne einer Anpreisung «All-in-One» und damit als zum Gemeingut zu gehörend. Demgegenüber weist die Wort-/Bildmarke «inOne (fig.)» der Klägerin besondere gestalterische Elemente auf, welche das Zeichen vom Gemeingut unterscheiden.
iusNet IP 26.04.2020

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