Das BVGer hat im Fall CRUNCH gegen TIFFANY CRUNCH N CREAM die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in kennzeichnungsschwachen Elementen übereinstimmen.
Die spezifischen Formen betr. den Land Rover Defender 90 sind nicht als Marken schutzfähig, weil ihnen die nötige originäre sowie derivative Unterscheidungskraft abgeht.
EUIPO Decision on Cancellation Nr. 33 834 C v. 14.9.2020
Die Markenanmeldung erfolgte in Vertretung der hinter dem Pseudonym «Banksy» stehenden Person. Insbesondere da Banksy selber erklärte, die Anmeldung als Marke sei nicht wirklich in der Absicht erfolgt, das Zeichen in kommerzieller Hinsicht zu gebrauchen, erweist sich die Anmeldung als bösgläubig und ist das Zeichen daher ungültig.
Die das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz schafft Verwechslungsgefahr im Sinne einer Verbindung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ein Weiterbenützungsrecht ist nicht nachgewiesen, zumal die betroffene Brasserie kein Traditionsunternehmen ist und auch keine gesamtschweizerische Ausstrahlung aufweist.
Soweit das Zeichen tatsächlich einen Zusammenhang mit Mahlen oder Mühlen schafft, wird es als anpreisend und damit beschreibend bzw. ohne ausreichende Unterscheidungskraft qualifiziert. Demgegenüber setzt sich die Zeicheninhaberin bezüglich «Computersoftware» durch, weil diesbezüglich ein relevanter Bezug auf Mahlen oder Mühlen fehle.
Die Unterschiede in grafischer und sinnhafter Konzeption der Zeichen sind – obschon sie in ihren Wortelementen teilweise übereinstimmen – ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Dies zumal die Widerspruchsmarke keine erhöhte Unterscheidungskraft aufweist und die betroffenen Zeichen lediglich für einander ähnliche Produkte eingetragen sind.
Die Gemeinsamkeiten im Computerbereich führen zur Bejahung einer Produkteähnlichkeit. Die Übernahme von «carl» im angefochtenen Zeichen bewirkt eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch v.a. durch die grafischen Unterschiede beseitigt. Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke dringt infolge Gebrauchsnachweises nicht durch.
Die Kriterien gemäss der «Joint Recommendation» der WIPO und der Paris Union for the Protection of Industrial Property von 2001 sind wegen heute möglicher Geolokalisationsmassnahmen ausweitend zu interpretieren, was im vorliegenden Fall zur Bejahung eines ausreichenden Bezugs der Internet-Domain «merck.com» des US-Merck-Konzerns zur Schweiz führt.